Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Windhagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in öffentlicher Sitzung am 20.03.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Inhaltsübersicht:
| Friedhofssatzung | 1 | |
| 1. | Allgemeine Vorschriften | 2 | |
| § 1 | Geltungsbereich | 2 |
| § 2 | Friedhofszweck | 2 |
| 2. | Ordnungsvorschriften | 2 | |
| § 3 | Öffnungszeiten | 2 |
| § 4 | Verhalten auf dem Friedhof | 2 |
| § 5 | Ausführung gewerblicher Arbeiten | 3 |
| 3. | Allgemeine Bestattungsvorschriften | 3 | |
| § 6 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 3 |
| § 7 | Grabherstellung | 3 |
| § 7a | Särge und Urnen | 4 |
| § 8 | Umbettungen | 4 |
| 4. | Grabstätten | 5 | |
| § 9 | Mindestruhezeit und Arten der Grabstätten | 5 |
| § 10 | Reihengrabstätten | 5 |
| § 10a | Wahlgrabstätten | 6 |
| § 10b | Rasenreihenerdgrabstätten | 6 |
| § 11 | Urnengrabstätten | 7 |
| § 11a | Rasengrabstätten für Urnenbestattungen | 7 |
| § 11b | Urnenstelen | 8 |
| § 11c | Sternenkindergrabstätte | 9 |
| § 12 | Ehrengrabstätten | 9 |
| § 13 | Nutzungsberechtigung | 9 |
| 5. | Gestaltung der Grabstätten | 10 | |
| § 14 | Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 14a | Errichten und Ändern von Grabmalen | 12 |
| § 14b | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit | 12 |
| § 15 | Standsicherheit der Grabmale | 12 |
| § 16 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 13 |
| § 17 | Einebnung von Grabstätten | 13 |
| 6. | Herrichten und Pflege der Grabstätten | 14 | |
| § 18 | Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte… | 14 |
| § 19 | Vernachlässigte Grabstätten | 14 |
| 7. | Leichenhalle | 14 | |
| § 20 | Benutzen der Leichenhalle | 14 |
| 8. | Schlussvorschriften | 15 | |
| § 21 | Haftung | 15 |
| § 22 | Ordnungswidrigkeiten | 15 |
| § 23 | Gebühren | 15 |
| § 24 | Inkrafttreten | 15 |
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Ortsgemeinde Windhagen auf dem Grundstück
| a) | Teilstück aus Gemarkung Windhagen, Flur 24, Nr. 20 und |
| b) | Teilstück aus Gemarkung Windhagen, Flur 24, Nr. 23/1. |
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Windhagen, die gleichzeitig Friedhofsträger ist.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten sind; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Windhagen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Hier ist aber vorher das Benehmen mit dem Friedhofsträger herzustellen.
(4) Die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 3 fallen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Es ist hier ein privatrechtliches Entgelt, dessen Höhe in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren geregelt ist, zu entrichten.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Das Verhalten auf dem Friedhof muss der Würde des Ortes entsprechen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| e) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| f) | Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen. |
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende können für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen werden. Es müssen Gewerbetreibende sein, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) arbeiten. Außerdem sind die Regelungen der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten (GBG 2).
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde vorzulegen.
(2) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung, sowie eine Bestattungsgenehmigung beizufügen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister in einem Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum zweier Grabstellen sollte ebenfalls 0,30 m breit sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat bei einer Beisetzung in eine bestehende Grabstätte Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein. Aschen die in der Erde beigesetzt werden dürfen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen (kurz Bio-Urnen) beigesetzt werden.
(3) Eine Bestattung im Leichentuch ist grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 Best G bleibt unberührt.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Dieser kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
4. Grabstätten
(1) Die Mindestruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhofsteil Feld A 50 Jahre. Auf allen anderen Friedhofsteilen beträgt die Mindestruhezeit für Leichen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt die Mindestruhefrist 15 Jahre. Die Mindestruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Reihengrabstätten als Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
| b) | Wahlgrabstätten als Einzel-, Doppel oder Tiefgrabstätten |
| c) | Rasenreihenerdgrabstätten |
| d) | Urnenreihengräber |
| e) | Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrabstätten |
| f) | anonyme Urnengrabstätten |
| g) | Rasenurnenreihengrabstätten |
| h) | Rasenurnenwahlgrabstätten als Einzel- und Doppelgrabstätten |
| i) | Urnenstelen |
| j) | Sternenkindergrabstätten |
| k) | Ehrengrabstätten |
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei Wahlgrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten, eine Abweichung von der Belegungszahl erteilen, wenn dies durch besondere Umstände, wie zum Beispiel, Unfälle oder Naturkatastrophen begründet ist. Bei diesen Ausnahmetatbeständen, kann der Friedhofsträger ebenfalls Abweichungen von den Maßen der Grabstätten gem. § 14 Abs. 3 zulassen.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Ruhezeit für die Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) |
| b) | Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. |
In jeder Reihengrabstätte darf außer den Fällen des § 6 Abs. 3 nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Dem Grabnutzungsberechtigten wird der Beginn und das Ende des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Eintritt eines Sterbefalles und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Dem Grabnutzungsberechtigten wird der Beginn und das Ende des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten oder als Tiefgrabstätten vergeben.
(4) Soll während der laufenden Nutzungszeit eine weitere Bestattung in der Wahlgrabstätte stattfinden, so ist mit der neuen Bestattung gem. § 9 (1) die Mindestruhezeit zu berücksichtigen.
(5) Das Nutzungsrecht kann auf Wunsch verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag.
(1) Auf dem Grabfeld für die pflegefreien Rasenerdgrabstätten darf pro Rasenerdgrabstelle nur ein Sarg beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht für Rasenreihengrabstätten beträgt 25 Jahre.
(3) Das Rasengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Pflege der Grabstätte beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger, für die Dauer der Ruhezeit des Grabes, übernommen. Eine Verlängerung der Laufzeit von Rasenerdgrabstätten ist nicht möglich.
(4) Die Rasensarggrabstellen haben eine Größe von 2,10 m x 0,90 m.
(5) Die Gräber werden durch eine im Vorfeld durch die Ortsgemeinde beschaffte Grabplatte gekennzeichnet. Maße der Grabplatten: 40 cm Länge mal 40 cm Breite und 4 cm Höhe, Beschaffenheit: robuster Naturstein, Beschriftung ohne Erhebungen. Es dürfen keine erhabenen Buchstaben oder sonstige Elemente auf der Platte angebracht werden. Die Verlegung der Grabplatte erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Kosten für die Beschriftung übernimmt der Grabnutzungsberechtigte. Sollte durch äußere Einwirkung die Grabplatte beschädigt oder zerstört werden, sind die Kosten für eine neue Grabplatte durch die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes wird die Platte durch den Friedhofsträger entsorgt.
(6) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Das Anbringen von weiterem Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, Blumengebinde usw.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen, außer in der pflegefreien Zeit vom 01. November – 31. März. An einer zentralen Stelle können Grabschmuck und Kerzen dauerhaft abgestellt werden. Die Grabstätten werden nach ca. 6 Wochen nach der Beisetzung eingeebnet und eingesät.
(7) Die Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen und ist in der Nutzungsgebühr enthalten.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrabstätten |
| b) | Urnenreihengrabstätten als Einzelgrabstätte |
| c) | anonymen Urnengrabstätten |
| d) | als Zusatz in Erdwahlgrabstätten (gem. § 10, Abs. 4) (maximal 2 Urnen pro Grabstätte) |
| e) | Rasenurnengrabstätten |
| f) | Urnenstelen |
| g) | Sternenkindergrabstätten |
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 20 Jahre.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Ruhezeit für Urnenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall in einem speziell dafür ausgewiesenen Grabfeld für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit für anonyme Urnengrabstätten beträgt 15 Jahre. Die Bestattung findet in diesem Fall unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Die Rasenurnengrabstätten werden als Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen angelegt. Das Nutzungsrecht für Rasenurnengräber beträgt 20 Jahre.
(2) Wahlgrabstätten können verlängert werden. Anlässlich der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so zu verlängern, dass ein einheitliches Ablaufdatum für die Nutzungszeit und die Ruhefrist des Zweitverstorbenen erreicht wird. Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts ist danach nur um weitere 15 Jahre zulässig.
(3) Reihengrabstätten können nicht verlängert werden.
(4) Bei den Rasenurnenwahlgrabstätten erfolgt die Beisetzung der ersten Urne grundsätzlich als Tiefenurnengrab.
(5) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Das Anbringen von weiterem Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, Blumengebinde usw.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen, außer in der pflegefreien Zeit vom 01. November – 31. März. An einer zentralen Stelle können Grabschmuck und Kerzen dauerhaft abgestellt werden.
(6) Das Rasengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Pflege der Grabstätte beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger, für die Dauer der Ruhezeit des Grabes, übernommen.
(7) Die Gräber werden durch eine im Vorfeld durch die Ortsgemeinde beschaffte Grabplatte gekennzeichnet. Maße der Grabplatten: 40 cm Länge mal 40 cm Breite und 4 cm Höhe, Beschaffenheit: robuster Naturstein, Beschriftung ohne Erhebungen. Es dürfen keine erhabenen Buchstaben oder sonstige Elemente auf der Platte angebracht werden. Die Verlegung der Grabplatte erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Kosten für die Beschriftung übernimmt der Grabnutzungsberechtigte.
(8) Die Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen und ist in der Nutzungsgebühr enthalten.
(1) Urnenstelen sind Aschengrabstätten, deren Urnennischen erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Belegungsreihenfolge der Stelen erfolgt zunächst von links nach rechts und pro Urnenstele von oben nach unten. Die Nutzungszeit für Urnenstelen beträgt 20 Jahre und kann nur im Rahmen des Abs. 2 verlängert werden.
(2) Urnennischen bieten Platz für maximal 2 Urnen. Anlässlich der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so zu verlängern, dass ein einheitliches Ablaufdatum für die Nutzungszeit und die Ruhefrist des Zweitverstorbenen erreicht wird.
(3) Als Verschlussplatten für die Urnennischen sind ausschließlich die von der Gemeinde gestellten Platten zu verwenden und entsprechend der in Abs. 5 genannten Vorgaben zu beschriften.
(4) Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten. Für die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Grabnutzungsberechtigten ein geeigneter Steinmetz- / Fachbetrieb seiner Wahl zu beauftragen.
(5) Für die Beschriftung der Verschlussplatten dürfen nur aufgesetzte Bronze-Buchstaben (mit Abstandshaltern), in der Schriftart: Scriptura, verwendet werden. Das Aufsetzen von Buchstaben oder Ornamenten ohne Abstandshaltern ist untersagt. Neben persönlichen Daten des/der Verstorbenen wie Name, evtl. Geburtsname, Geburts- / Sterbedatum, ist auf Wunsch lediglich die Aufnahme eines zusätzlichen Ornaments (Kreuz/ Rose/ etc.) oder eines Fotos des Verstorbenen zulässig. Die anfallenden Kosten sind vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen. Die Verschlussplatte ist innerhalb von drei Monaten ab Beisetzung des Verstorbenen zu beschriften.
(6) Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde bzw. einen Bestatter zulässig.
(7) Das Anbringen von Gegenständen aller Art (z.B. Vasenhalter, Kerzenhalter u.a.) insbesondere das übergangsweise Bekleben der Urnennischen mit Zetteln ist nicht gestattet. Am Beisetzungstag abgelegte Blumen oder Kränze und abgestellte Kerzen oder andere Gegenstände sind spätestens eine Woche nach der Beisetzung zu entfernen. Nach dieser Frist behält sich die Ortsgemeinde vor, die Fläche zu räumen und die Gegenstände zu entsorgen. Kerzen jeglicher Art dürfen binnen dieser einen Woche nur in einem geeigneten Behältnis abgestellt werden.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers aus den jeweiligen Urnennischen entnommen und auf dem Friedhof an geeigneter Stelle beigesetzt.
(1) Die Anlage der Sternenkinder auf dem Friedhof ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot – und Fehlgeburten, sowie verstorbene Kleinkinder bis einschließlich des 3. Lebensmonats, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht.
(2) Das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt mit einer zentralen Gedenkstätte. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.
(3) Die Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten des zu bestattenden zugeteilt werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden.
Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
| a) | auf sonstige Erben |
| b) | den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner |
| c) | auf die Kinder, |
| d) | auf die Enkel, |
| e) | auf die Eltern, |
| f) | auf die Geschwister. |
Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(2) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger / die Rechtsnachfolgerin hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(3) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und des dazu ergangenen Bescheides das Recht nach Eintritt eines Bestattungsfalles über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(4) Auf Antrag kann auch eine andere als in Abs. 1 genannte Person zum Grabnutzungsberechtigten benannt werden. Für diese Person gelten alle Rechte und Pflichten gleichermaßen.
5. Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabstätten sind mit einer ordentlichen Einfassung/Umrandung zu versehen, welche der klaren Abtrennung zur Nachbargrabstätte dient und das allgemeine Geschmacksempfinden nicht stört.
(3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und bearbeitet sein.
(4) Auf Grabstätten sind Grabmale und Einfassungen, soweit die vorhandenen Gegebenheiten nichts anderes vorgeben, mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: |
| Stehende Grabmale: |
| Höhe: bis 0,70 m |
| Breite: bis 0,50 m |
| Liegende Grabmale: |
| Breite: bis 0,50 m |
| Tiefe: bis 0,30 m |
| Grabeinfassung: |
| 1,20 m x 0,60 (Außenmaß) |
| b) | Reihenerdgrabstätten und Einzelgrabstätten (Wahlgrabstätten) |
| Stehende Grabmale: |
| Höhe: bis 1,20 m |
| Breite: bis 0,80 m |
| Liegende Grabmale: |
| Breite: bis 0,80 m |
| Tiefe: bis 0,30 m |
| Grabeinfassung: |
| 2,10 m x 0,90 m (Außenmaß) |
| Ausnahmefall: |
| 2,00 m x 0,90 m (Außenmaß), wenn das Grab in einer Bestandsreihe optisch an die umliegenden Gräber angepasst werden muss |
| c) | Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätten |
| Stehende Grabmale: |
| Höhe: bis 1,20 m |
| Breite: bis 1,80 m |
| Liegende Grabmale: |
| Breite: bis 1,20 m |
| Tiefe: bis 0,30 m |
| Grabeinfassung: |
| 2,10 m x 2,00 m (Außenmaß) |
| Ausnahmefall: |
| 2,00 m x 2,00 m (Außenmaß), wenn das Grab in einer Bestandsreihe optisch an die umliegenden Gräber angepasst werden muss |
| d) | Urnenreihengrabstätten und Urneneinzelwahlgrabstätten |
| Stehende Grabmale: |
| Höhe: bis 0,70 m |
| Breite: bis 0,50 m |
| Liegende Grabmale: |
| Breite: bis 0,50 m |
| Tiefe: bis 0,50 m |
| Höhe der hinteren Kante 0,16 m |
| Grabeinfassung: |
| 0,80 m x 0,60 m (Außenmaß) |
| e) | Urnendoppelgrabstätten |
| Stehende Grabmale: |
| Höhe: bis 0,70 m |
| Breite: bis 1,00 m |
| Liegende Grabmale: |
| Breite: bis 0,50 m 1 m |
| Tiefe: bis 0,50 m |
| Höhe der hinteren Kante 0,16 m |
| Grabeinfassung: |
| 0,80 m x 1,10 m (Außenmaß) |
(5) Grababdeckungen von Erdgräbern sind nur zulässig, wenn sie maximal einer Größe von 1/3 der Grabfläche entsprechen.
(6) Das Grabfeld der anonymen Urnengrabstätten wird ausschließlich mit Rasen versehen. Grabschmuck jeglicher Art ist in diesem Grabfeld nicht gestattet.
(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetzt Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich für die Verkehrssicherung ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 13. Jedoch obliegt dem Friedhofsträger eine Überwachungspflicht dahingehend, dass die Grabnutzungsberechtigten ihren Pflichten auch nachkommen. Diese Überwachungspflicht ist grundsätzlich privater Natur. Auch wenn das Benutzungsverhältnis durch die Satzung öffentlich rechtlich ist. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden ist eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen auf den kommunalen Friedhöfen vorgeschrieben. Zur Durchführung der Standsicherheitsprüfung von Grabsteinen sind Grabsteine mit 300 N zu prüfen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen / der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgeklebt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. Die Zustimmung bedarf einer gebührenpflichtigen Genehmigung.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Mitteilung an den
Grabnutzungsberechtigten hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
(3) Ist der/die Verantwortliche nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Abräumen veranlassen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 bis 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind jedoch nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung der Grabstätte darf die gem. § 14 Abs. 4 vorgegebenen Maße der Grabstätte nicht überragen. Kommt der Grabnutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach gilt § 19 Abs.1.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden, Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.09.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.09.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Windhagen, den 20.03.2025
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.