Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Windhagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller/die Antragstellerin, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.09.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.09.2021 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. Urnengrabstätten | |
| 1. | Urnenreihengrabstätten (Nutzungszeit: 15 Jahren) |
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| a) anonyme Urnengrabstätte — 200,00 Euro |
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| b) Urneneinzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) — 200,00 Euro |
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| c) Rasenurnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) — 1500,00 Euro |
| 2. Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 20 Jahren) | |
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| a) Urneneinzelgrabstätte — 400,00 Euro |
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| b) Urnendoppelgrabstätte — 800,00 Euro |
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| c) eine Urne als Zusatz in einer Erdwahlgrabstätte — 250,00 Euro |
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| d) je Urne in einer Urnenstele — 1200,00 Euro |
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| e) je Urne in einer Rasenurnenwahlgrabstätte — 1500,00 Euro |
| II. Erdgrabstätten | |
| 1. | Erdreihengrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre) |
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| a) Erdreihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 300,00 Euro |
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| b) Rasenerdgrabstätte 3300,00 Euro |
| 2. | Erdwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre) |
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| a) Einzelgrabstätte — 600,00 Euro |
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| b) Doppelgrabstätte — 1200,00 Euro |
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| c) Tiefgrabstätte — 900,00 Euro |
| III. Kindergrabstätten | |
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| a) Sternenkindergrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) — 100,00 Euro |
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| b) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) |
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| (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) — 70,00 Euro |
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| c) Erdreihengrabstätte (Nutzungszeit: 25 Jahre) |
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| (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) — 100,00 Euro |
| IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes | |
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| a) eine Urneneinzelgrabstätte (pro Jahr) — 20,00 Euro |
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| b) eine Urnendoppelgrabstätte (pro Jahr) — 40,00 Euro |
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| c) eine Urnenstele (pro Jahr) — 50,00 Euro |
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| d) eine Einzelgrabstätte (pro Jahr) — 20,00 Euro |
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| e) eine Doppelgrabstätte (pro Jahr) — 40,00 Euro |
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| f) eine Tiefgrabstätte (pro Jahr) — 30,00 Euro |
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| für die Aufbewahrung (ohne Kühlung) | |
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| a) einer Leiche oder Urne bis zu 5 Tagen — 120,00 Euro |
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| b) für jeden weiteren Tag 30,00 Euro |
| zusätzliche Benutzung der Kühlung bis 5 Tage — 60,00 Euro | |
| für jeden weiteren Tag — 15,00 Euro | |
| VI. Einebnung von Grabstätten | |
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| a) Kinder- und Urneneinzelgrabstätten — 150,00 Euro |
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| b) Einzelgrabstätten — 300,00 Euro |
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| c) Doppelgrabstätten — 475,00 Euro |
| VII. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte | |
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| a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte pro Jahr — 10,00 Euro |
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| b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte pro Jahr — 20,00 Euro |
VIII. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen
Die zu entrichtende Genehmigungsgebühr entspricht einem 100%igen Aufschlag der sonst anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.
IX. Ausheben und Schließen von Grabstätten
Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XI. Sonstige Gebühren
Evtl. sonst anfallende Gebühren durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.