Der Ortsgemeinderat Buchholz (Westerwald) hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) am 16.03.2026 die folgende Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann der Jugendrat beschließen, dass ein Kind, ein/e wahlberechtigte/r Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r in den Jugendrat nachrückt. In diesem Fall ist der Jugendrat ausnahmsweise abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann beschlussfähig, wenn der Jugendrat die Grenze von sieben Mitgliedern unterschreitet. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Ortsbürgermeister. Unterschreitet die Mitgliederzahl des Jugendrates die Maximalzahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 und ist kein Auffüllen durch Ersatzleute möglich, so kann der Jugendrat in Ergänzung zu Satz 1 beschließen, bis zur Maximalzahl weitere Mitglieder in den Jugendrat aufzunehmen; Satz 3 gilt entsprechend.“
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, |
| oder | |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.