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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Ortsgemeinderat Buchholz (Westerwald) hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) am 16.03.2026 die folgende Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann der Jugendrat beschließen, dass ein Kind, ein/e wahlberechtigte/r Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r in den Jugendrat nachrückt. In diesem Fall ist der Jugendrat ausnahmsweise abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann beschlussfähig, wenn der Jugendrat die Grenze von sieben Mitgliedern unterschreitet. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Ortsbürgermeister. Unterschreitet die Mitgliederzahl des Jugendrates die Maximalzahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 und ist kein Auffüllen durch Ersatzleute möglich, so kann der Jugendrat in Ergänzung zu Satz 1 beschließen, bis zur Maximalzahl weitere Mitglieder in den Jugendrat aufzunehmen; Satz 3 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt: — Buchholz (Westerwald), den 16. März 2026

 —  Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald)

 —  gez. Konrad Peuling

 —  - Ortsbürgermeister -

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach — 

Asbach, 26. März 2026  —  (Siegel)

Michael Christ — 

Bürgermeister —