| hier: | 1. Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und |
| 2. Unterrichtungs- und Äußerungsgelegenheit für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB vor der Offenlage sowie |
| 3. Bekanntmachung über die Auslegung der Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
Der Ortsgemeinderat Windhagen hat am 20. März 2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der alten Burg“ in Windhagen-Schweifeld beschlossen. Die Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 sind beim beschleunigten Verfahren die Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB entsprechend anzuwenden; hiernach entfallen u.a. die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht nach § 2a BauGB, die Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie das Monitoring nach § 4c BauGB.
Die Lage der von der Planung betroffenen Grundstücke kann aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnommen werden (Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz; Zustimmung v. 15.1.2002).
Planungsanlass und -ziele:
Die Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Rederscheid, Flur 21, Flurstück 22/2, beabsichtigt die Errichtung eines Wohnhauses im nördlichen Teil des Flurstücks 22/2.
Der vorliegende Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohnhaus in diesem Bereich schaffen.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Rederscheid, Flur 21, Flurstück 22/2 (tlw.).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Windhagen bekannt gemacht.
Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeit vor der Offenlage (gemäß § 13a Absatz 3 Satz 2 BauGB):
Im vorliegenden Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Jedermann kann sich somit gemäß § 13a BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Bauabteilung (Zimmer 37), Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach während den allgemeinen Öffnungszeiten innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung (04.04.2025 bis einschl. 22.04.2025), unterrichten. Im gleichen Zeitraum wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bebauungsplanentwurf ist in dem genannten Zeitraum auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Asbach unter www.vg-asbach.de / Aktuelles / Beteiligung zur Bauleitplanung einsehbar.
Bekanntmachung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Windhagen wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende Planunterlagen öffentlich ausliegen:
Zudem ist die Einsichtnahmemöglichkeit auf einschlägige DIN-Vorschriften gewährleistet.
Die Auslegung findet statt in der Zeit von
Mittwoch, den 23.04.2025 bis einschließlich Dienstag, 27.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach, Gebäude B, 1. Obergeschoss im Bereich der Bauverwaltung während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, frei- tags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr).
Die oben beschriebenen Planunterlagen sind zudem auch im o.a. Zeitraum auf der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach unter: www.vg-asbach.de (hier Aktuelles {{gt}} Bekanntmachungen) zu finden oder über das zentrale Landesportal www.geoportal.rlp.de (veröffentlichte Offenlagen zu Bauleitplänen) zugänglich.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen und Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax oder E-Mail) abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde /Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4a Abs. 6 BauGB).