Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i. V. m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs.1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- (ab 70. Lebensjahr, jeder fünfte weitere Geburtstag) oder Ehejubiläen (ab Goldhochzeit) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), ist eine besondere schriftliche Begründung und Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich. Der Antrag muss darlegen, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange besteht.
Die Anträge auf Auskunfts- und Übermittlungssperren können formlos oder per Vordruck gestellt werden. Entsprechende Vordrucke stehen auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Asbach (www.vg-asbach.de {{gt}} Verbandsgemeinde {{gt}} Rathaus und Verwaltung {{gt}} Anträge & Formulare) zum Ausdruck bereit.
Weitere Informationen über die genannten Auskunfts- und Übermittlungssperren erteilt das Einwohnermeldeamt Asbach, Rathaus, Flammersfelder Str. 1, 02683/912-0 (Durchwahl 912-117).