Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anlage 1

0

Anwendungsbereich

0.1

Die nachfolgenden Richtlinien können nur von „natürlichen“ Personen aus dem Bereich der privaten Haushalte in Anspruch genommen werden.

Nicht antragsberechtigt sind damit Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vereine, Religionsgemeinschaften und sonstige „juristische“ Personen.

0.2

Die förderfähigen Anlagen müssen sich in/an/auf Gebäuden befinden, die der Wohnnutzung dienen. Dies gilt auch für Wohnhäuser von landwirtschaftlichen Betrieben.

Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (z.B. Gewerbe und Wohnen), muss der Flächenanteil der Wohnnutzung überwiegen, d.h. mind. 51 % der Gesamtnutzfläche betragen.

0.3

Nebenanlagen i.S.d. BauNVO, wie z.B. Kleingaragen, Gartenhäuser, gehören zum Wohngebäude, d.h. auch hier sind förderfähige Anlagen zulässig.

Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten nicht als Nebenanlagen - dies gilt nicht für ehemalige gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn diese nachweislich und dauerhaft, ausschließlich vom Antragsteller privat genutzt werden.

1

Zweck der Förderung

1.1.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2 – Ausstoßes und somit zur Erreichung der globalen Klimaschutzziele.

Die Ortsgemeinde Windhagen setzt sich zum Ziel, die Erzeugung Erneuerbarer Energien zu fördern und möchte mit ihrer „Solaroffensive“ einen Anreiz für private Haushalte, zur stärkeren Nutzung der Dachpotentiale, zur vermehrten Stromerzeugung mittels Solarenergie geben. Ferner soll den Bürger*innen eine Möglichkeit gegeben werden, die eigenen Energiekosten langfristig zu reduzieren.

Ziele und Rahmenbestimmungen

1.2

Die Ortsgemeinde Windhagen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, Fördermittel für folgende Anlagen:

-

Erwerb und Installation, incl. zugehöriger Inbetriebnahme, neuer PV-Anlagen an Fassaden und/oder Dachflächen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3. Dies gilt auch für neue PV-Anlagen die zusätzlich zu bereits vorhandenen Dach-PV-Anlagen, auf dem gleichen Grundstück, errichtet werden sollen und auch für das RePowering von vorhandenen PV-Anlagen.

-

Batteriespeicher zusammen mit einer neuen PV-Anlage oder als Nachrüstung an einer bestehenden PV-Anlage

1.3

Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Windhagen. (sh. Ziffer 10)

2

Empfänger/in der Zuwendungen

2.1

Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, Eigentümer/innen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3, in der Ortsgemeinde Windhagen.

-

Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder ein notarieller Kaufvertrag, werden als Eigentümernachweis beim Förderantrag anerkannt, wenn die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises/ Mittelabruf nachgewiesen wird.

Bei Eigentümergemeinschaften(Eigentumswohnungen) ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme an diesem Förderprogramm, beizufügen.

2.2

Bei Erbbauberechtigten muss der Nachweis erbracht werden, dass das Erbbaurecht noch eine Restlaufzeit von mind. 10 Jahren hat.

3

Gegenstand der Förderung

3.1

Wie in Ziffer 1.2 genannt.

3.2

Fördergegenstand ist die im Förderantrag beschriebene Anlage.

3.3

Nicht gefördert wird

3.3.1

der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme einer gebrauchten Anlage (Altanlage),

3.3.2

eine Inselanlage ohne Anschluss an das öffentliche Netz,

3.3.3

eine Anlage bzw. Anlageteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Bundes, des Landes RLP oder der Kommune, installiert werden müssen (Solarpflicht),

3.3.4

eine Anlage nach 3.1, die vor der Eingangsbestätigung gem. Ziffer 9.3 beauftragt wurde, sh. auch Ziffer 5.2.7,

3.3.5

eine Anlage, die nicht den gestalterischen Anforderungen nach Ziffer 5.2.5 entspricht,

3.3.6

eine PV-Anlage die lediglich gemietet oder gepachtet wird,

3.3.7

eine PV-Anlage, die als Teil von Stromclouds installiert werden soll,

3.3.8

eine PV-Freiflächenanlage (Solarpark).

3.3.9

Eine PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von mehr als 25 kWp. Sofern es sich um eine Erweiterung oder ein RePowering handelt, wird die vorhandene PV-Anlage nicht angerechnet.

3.3.10

Die Errichtung einer Mini-PV- / Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage

3.3.11

Eine PV-Anlage und/oder Batteriespeicher, die/der teilweise oder komplett in Eigenleistung montiert wird.

3.3.12

Eine rückwirkende Förderung für Anlagen, die gegen Ziffer 5.2.7 verstoßen, ist ausgeschlossen.

3.3.13

Eine sogenannte Garten- bzw. Vorgarten-PV im Sinne des EEG § 48, Abs.1, Nr. 1a, sowie Solarzäune.

4

Art und Umfang der Förderung

4.1

Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Brutto-Investitionskosten gewährt. Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.

4.2

Die Förderhöhe beträgt für PV-Anlagen:

- bis 10 kWp  — 170 €/kWp

- von 10,01 bis maximal 17 kWp:  — 100 €/kWp

- bei zusätzlichen PV-Anlagen —  90 €/kWp

- bei RePowering  — 90 €/kWp

Bei Kombination mit Dachbegrünung:  — zusätzlich 50 €/kWp

Für Batteriespeicher:

- je 1 kWh nutzbare Speicherkapazität  — 110 €; max. 1.100 €

5

Voraussetzung der Förderung und Antragstellung

5.1

Allgemeine Fördervoraussetzungen

5.1.1

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die innerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt werden.

5.1.2

Bei der zu errichtenden Anlage muss es sich um eine zugelassene effiziente Neuanlage (erstmalige Errichtung) handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entspricht.

5.1.3

Je Wohngebäude wird maximal ein Förderzuschuss genehmigt, wenn dort eine Anlage nach Ziffer 1.2 errichtet wird, d.h. es wird max. eine PV-Anlage und ein Batteriespeicher gefördert. RePowering oder der Bau einer weiteren PV-Anlage ist somit förderfähig.

5.1.4

Alle erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller zu erbringen.

5.2

Definition einer förderfähigen PV-Anlage:

5.2.1

Eine Anlage bis max. 25 kWp auf oder an einem Gebäude im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3. Dieser Grenzwert gilt auch für eine zusätzliche PV- Anlage und bei einem RePowering. Für Anlagen von 17,01 bis 25 kWp wird die Förderhöhe nur bis max. 17 kWp berechnet (sh. Ziffer 4.2). Für den Anlagenteil von 17,01 bis 25 kWp gibt es keine Förderung.

5.2.2

Eine Anlage, die ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet ist.

5.2.3

Eine Anlage, die komplett durch ein Fachunternehmen installiert/montiert und in Betrieb genommen wird.

5.2.4

Eine Anlage, die entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers angemeldet, installiert und betrieben wird.

5.2.5

Eine Anlage, die bezogen auf folgende Vorgaben mit der Architektur in Einklang gebracht wird: Bei Sattel-, Walm- und Pultdächern ist die Anlage in der gleichen Neigung (Dachparallel) anzubringen.

5.2.6

Eine Anlage auf bzw. an einem Denkmal oder einem Gebäude in einem Denkmalbereich, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Eine erste Hilfestellung bietet der „Leitfaden Solaranlagen auf Baudenkmälern und in Denkmalbereichen.“

5.2.7

Eine Anlage bei der mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der erste Abschluss (Auftragserteilung) eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages – sh. auch Ziffer 9.3.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Die Ortsgemeinde Windhagen behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Der/die Fördernehmend/e erklärt sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache, mit dem Berechtigten betreten werden darf. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. Die/der Fördernehmende verpflichtet sich, die geförderte Anlage

6.2

mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung beim Netzbetreiber in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Der/die Fördernehmende verpflichtet sich, im Falle einer Veräußerung

6.3

des Grundstücks/Gebäudes, dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer die geförderte Anlage bis zum Erreichen der zehn Pflichtbetriebsjahre weiterbetreibt.

7

Kumulierung

Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensmaßnahmen des Bundes, des Landes Rheinland-Pfalz oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen anderer Fördermaßnahmen zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.

Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Windhagen, können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden.

8

Hinweis auf Beratungsangebote

Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Energieagentur Rheinland-Pfalz, der Verbraucherzentrale RLP oder der Verbandsgemeinde Asbach (kostenlos). Zudem steht die Untere Denkmalbehörde des Kreises Neuwied im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, beratend zur Verfügung.

9

Antragstellung

Grundsätzlich gilt, dass Antragsteller = Eigentümer = Rechnungsadressat = Anlagenbetreiber gem. Marktstammdatenregister, sein muss.

9.1

Grundlage für die Antragstellung und mögliche Zuschussgewährung sind diese zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien der Ortsgemeinde Windhagen zur „Förderung von Photovoltaikanlagen“.

9.2

Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

-

Vordruck für die Antragstellung, sh. Ziffer 9.3

-

Ein Angebot(nicht älter als 3 Monate) über die zu erbringenden Leistungen für den Erwerb, die Installation/Montage und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage.

-

Aktuelle Fotos vom geplanten Montageort der PV-Anlage bzw. der für die Dachbegrünung vorgesehenen Fläche.

-

Aktueller Grundsteuerbescheid, oder Grundbuchauszug, oder Auflassungsvormerkung, oder notarieller Kaufvertrag als Eigentümernachweis; sh. auch Ziffer 11.1

-

Bei Erbbauberechtigten ein Nachweis über die Restlaufzeit des Erbbaurechtes von mind. 10 Jahren

9.3

Die Antragstellung muss mit dem Antragsformular vor dem Maßnahmenbeginn (sh. Ziffer 5.2.7) des Fördergegenstandes erfolgen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erhält der Antragsteller von der unter Ziffer 13 genannten Stelle, per Mail eine Eingangsbestätigung. Diese berechtigt den Antragsteller, die Maßnahme, auf eigenes Risiko, umzusetzen. Eine Zusage der Bewilligung ist mit der Eingangsbestätigung nicht verbunden.

9.4

Vordrucke für die Antragstellung bzw. den Mittelabruf, erhalten Sie online unter www.vg-asbach.de oder im Gemeindebüro Windhagen, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.

9.5

Der vom Antragsteller unterschriebene Förderantrag und die Anlagen gem. Ziffer 9.2, müssen zwingend schriftlich an die unter Ziffer 13 genannte Stelle geschickt werden – oder können persönlich im Rathaus abgegeben werden.

9.6

Alle Angaben zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes

10

Entscheidung über Förderanträge

10.1

Über die Bewilligung von Förderanträgen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach der Reihenfolge des Eingangs von vollständigen Anträgen, entschieden. Die Prüfung der Anträge obliegt der unter Ziffer 13 genannten Stelle. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

10.2

Der Förderbescheid kann vom Fördermittelgeber ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben des/r Antragstellers/in gewährt wurde, bzw. geforderte Nachweise beim Mittelabruf nicht vorgelegt werden. Der Zuschuss ist in diesem Fall zurückzuzahlen.

11

Mittelabruf / Auszahlung

11.1

Die Zuschusszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen. Für den Mittelabruf sind folgende Unterlagen vorzulegen:

-

Verwendungsnachweis, download unter www.vg-asbach.de

-

Vollständige Rechnung(en); aus der/den Rechnung(en) muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die komplette Montage und Inbetriebnahme durch die Fachfirma erfolgt sind

-

Nachweis über die erfolgte(n) Zahlung(en); Beleg der Überweisung

-

Fotos des Montagestandortes (nach der Montage)

-

Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur für PV-Anlage und/oder Batteriespeicher

-

Fachunternehmererklärung über die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme für PV-Anlage und/oder Batteriespeicher

-

Nachweis über die Anmeldung von PV-Anlage und/oder Batteriespeicher beim zuständigen Netzbetreiber

-

Sofern im Förderantrag eine Auflassungsvormerkung oder ein notarieller Kaufvertrag als Eigentümernachweis vorgelegt wurde, ist die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nachzuweisen.

11.2

Die Fördermittel werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sowie der vollständigen unter Ziffer 11.1 genannten Unterlagen ausgezahlt. Die Unterlagen sind per Post oder e-mail an die unter Ziffer 13 genannte Stelle zu schicken. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos auf ein Konto des Antragstellers. Vor der Auszahlung erhält der Antragsteller einen Auszahlungsbescheid.

11.3

Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage kleiner, als im Förderantrag angegeben, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt. Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage größer als im Förderantrag angegeben, beträgt der Zuschuss max. dem im Förderbescheid genannten Betrag.

11.4

Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist und die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um sechs Monate kann einen Monat vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail, bei der unter Ziffer 13 genannten Stelle, beantragt werden.

12

Schlussbemerkungen

12.1

Die Ortsgemeinde Windhagen bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers vorzunehmen.

13

Ansprechpartner

Bei allen Fragen zu den Förderrichtlinien, für die Antragstellung und den Mittelabruf, wenden Sie sich bitte an:Verbandsgemeindeverwaltung AsbachAbt. 1 – Klima-, Umwelt- und ArtenschutzFlammersfelder Str. 153567 Asbache-mail: klimaschutz@vg-asbach.de

14

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie der Ortsgemeinde Windhagen tritt am 01. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.12.2022 öffentlich bekanntgemachte Förderrichtlinie außer Kraft. Die neuen Förderrichtlinien gelten, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2024. Förderanträge nach diesen Förderrichtlinien können ab dem 02.05.2024 eingereicht werden. Förderanträge können nur solange eingereicht werden, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2024.

Windhagen, 18.04.2024
gez. Martin Buchholz, Ortsbürgermeister