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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Buchholz für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vom 2. April 2026

Der Ortsgemeinderat hat am 17. November 2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr 2026 2027

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

11.832.700 €

12.479.900 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

12.345.750 €

12.415.200 €

der Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag auf

-513.050 €

64.700 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

232.300 €

300.050 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

0 €

1.629.000 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

2.885.000 €

1.435.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-2.885.000 €

194.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanztätigkeit

-2.652.700 €

494.050 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr

2026

2027

Für die Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

Für die Grundsteuer B auf

400 v. H.

400 v. H.

Für die Gewerbesteuer auf

374 v. H.

374 v. H.

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 26.201.025 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 26.240.525 €. Zum 31.12.2026 wird es voraussichtlich 25.727.475 € betragen und zum 31.12.2027 voraussichtlich 25.792.175 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten sind.

Als nicht erheblich gelten Aufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Wertberichtigungen auf Forderungen und verpflichtende Zuführungen zu Rückstellungen) anfallen.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Buchholz, den 15.04.2026
Ortsgemeinde Buchholz
gez.
Konrad Peuling
- Ortsbürgermeister -

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.12.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 17.04.2026 bis einschließlich 27.04.2026 im Rathaus in Asbach, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B / 2. OG Treppenhaus, 53567 Asbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus Die Bekanntmachung ist in dem Zeitraum im Internet unter www.vg-asbach.de (Aktuelles/Bekanntmachungen) eingestellt. Der Haushaltsplan ist abrufbar unter www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde/Rathaus-und-Verwaltung/Haushaltspläne).

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Asbach, den 15.04.2026
Verbandsgemeinde Asbach
gez.
Michael Christ
- Verbandsbürgermeister -