Die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach erhält immer wieder Beschwerden, dass durch Hundekot Bürgersteige, Straßen, Kinderspielplätze und Parkanlagen verschmutzt werden. Aber nicht nur öffentliche Anlagen sind hiervon betroffen. Auch private Grundstückseigentümer und Landwirte beklagen sich darüber, dass es leider immer noch Hundebesitzer gibt, die es ihrem Hund erlauben, das „Geschäft“ auf fremden Grundstücken zu verrichten. Dies führt zum Ärgernis und nicht selten zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern.
Wir appellieren deshalb an alle Hundebesitzer: Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Hund seine Notdurft nicht überall verrichtet. Und wenn es schon am falschen Ort passiert, dann beseitigen Sie die „Hinterlassenschaft” Ihres Vierbeiners bitte umgehend. Helfen kann dabei eine mitgeführte Plastik- oder Gefriertüte oder eine im Fachgeschäft erhältliche Hundetüte. Selbstverständlich können Sie sich aber auch an den zahlreichen Hundekotbeutelspendern in der Verbandsgemeinde Asbach bedienen und dort kostenfreie Hundekotbeutel entnehmen. Die Entsorgung kann dann über einen nahegelegenen Abfallbehälter erfolgen. Bedanken möchten wir uns natürlich bei den Hundebesitzern die immer vorbildlich den Hundekot ihres Vierbeiners entfernen.
Hinweisen möchten wir nochmals darauf, dass nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Asbach vom 01.03.2008 (in Kraft seit 01.04.2008) Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen, auch die hier befindlichen Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Auch Pferdehalter sind zur Achtsamkeit aufgerufen!
Nicht selten kommt es vor, dass Pferdeäpfel auf Gehwegen und Straßen ein Ärgernis für die Bürger darstellen, vor deren Grundstück das „Geschäft“ verrichtet wurde. Zur Beseitigung der Pferdeäpfel sind jedoch nicht die vorbildlichen Bürger verpflichtet, die ihren Gehweg gemäß den Straßenreinigungssatzungen in Ordnung halten, sondern die Pferdehalter selbst.
Deshalb wird auch hier an die Vernunft der Tierbesitzer appelliert, die Hinterlassenschaften entsprechend dem „Verursacherprinzip“ zu beseitigen.