In der Fassung nach Ratsbeschluss vom 04.12.2025
| 1. | Zweck und Ziel | ||
| Die Ortsgemeinde Windhagen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, Fördermittel für folgende Anlagen: | |||
| 1.1 | Erwerb und Installation, inkl. zugehöriger Inbetriebnahme, neuer PV-Anlagen an Fassaden und/oder Dachflächen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 2.1 und 2.2, | ||
| 1.2 | Batteriespeicher zusammen mit einer neuen PV-Anlage oder als Nachrüstung an einer bestehenden PV-Anlage sowie als Ersatz und Erweiterung eines bereits vorhandenen Speichers. Batteriespeicher im Zusammenhang mit einem Balkonkraftwerk werden nicht gefördert. | ||
| 2. | Begriffsdefinition und Gegenstand der Förderung | ||
| 2.1 | Die förderfähigen Anlagen müssen sich in/an/auf Gebäuden befinden, die der Wohnnutzung dienen. Dies gilt auch für Wohnhäuser von landwirtschaftlichen Betrieben. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (z.B. Gewerbe und Wohnen), muss der Flächenanteil der Wohnnutzung überwiegen, d.h. mind. 51 % der Gesamtnutzfläche betragen. | ||
| 2.2 | Nebenanlagen i.S.d. BauNVO, wie z.B. Kleingaragen, Gartenhäuser, gehören zum Wohngebäude, d.h. auch hier sind förderfähige Anlagen zulässig. Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten nicht als Nebenanlagen - dies gilt nicht für ehemalige gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn diese nachweislich und dauerhaft, ausschließlich vom Antragsteller privat genutzt werden. | ||
| 2.3 | PV Anlagen sind bis 15 kWp und Batteriespeicher sind bis 15 kWh nutzbarer Speicherkapazität förderfähig. | ||
| 2.4 | PV Anlagen größer als 30 kWp und Batteriespeicher, deren nutzbare Kapazität größer als 30 kWh ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. | ||
| 2.5 | Beispiele zu Zf. 2.3 und 2.4 | ||
| - | Beispiel 1: Beantragt wird eine PV Anlage mit einer Größe von 20 kWp: Förderfähig sind max. 15 kWp = 1.500 € | ||
| - | Beispiel 2: Beantragt wird ein Batteriespeicher mit einer nutzbaren Kapazität von 30,01 kWh: eine Förderung ist ausgeschlossen = 0 €. | ||
| 2.6 | Auch die Erweiterung eines bereits durch die Ortsgemeinde Windhagen geförderten Batteriespeichers ist förderfähig, sofern die genannten Grenzwerte (2.3 bis 2.5) nicht überschritten werden | ||
| Beispiel 3: Es wurde bereits ein Batteriespeicher im Umfang von 10 kWh nutzbarer Kapazität gefördert. Nunmehr soll ein Speicher von 7 kWh nachgerüstet werden. Förderfähig sind max. 5 kWh = 500 €. | |||
| 2.7 | Bei der zu errichtenden Anlage muss es sich um eine zugelassene effiziente Neuanlage (erstmalige Errichtung) handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entspricht. | ||
| 3. | Antragsberechtigte | ||
| 3.1 | Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte von selbst genutzten Wohnhäusern oder Wohnungen im Gebiet der Ortsgemeinde Windhagen sind. | ||
| 3.2 | Nicht antragsberechtigt sind damit Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vereine, Religionsgemeinschaften und sonstige juristische Personen. Personengesellschaften wie z.B. GbR werden juristischen Personen gleichgestellt. | ||
| 3.3 | Die Antragsteller müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde Windhagen haben – dies gilt nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Ortsgemeinde neu baut und seinen ersten Wohnsitz in diesem Neubau bis zum Mittelabruf nachweist. | ||
| 3.4 | Die antragstellende Person(en) müssen dieselben sein, die die Anlage(n) erwerben, besitzen und betreiben (d.h. Antragsteller = Eigentümer = Rechnungsadressat). | ||
| 4. | Art und Umfang der Förderung | ||
| 4.1 | Die Förderung wird als einmaliger zweckgebundener Zuschuss gewährt. | ||
| 4.2 | Die Förderhöhe beträgt | ||
| • | für PV Anlagen bis 15 kWp 100 € / kWp; max. 1.500 €, | ||
| • | für Batteriespeicher bis 15 kWh nutzbare Speicherkapazität 100 € / kWh; max. 1.500 €. | ||
| 5. | Allgemeine Fördervoraussetzungen | ||
| 5.1 | Die Gewährung der Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Windhagen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. | ||
| 5.2 | Über die Bewilligung von Förderanträgen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge entschieden. | ||
| 5.3 | Die Antragstellung ist ausschließlich im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 möglich. Sofern der Fördertopf bereits vor dem 31.12.2026 ausgeschöpft ist, kann eine Förderung nicht mehr bewilligt werden. | ||
| 5.4 | Die Anlage(n) sind förderfähig, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der erste Abschluss (Auftragserteilung) eines Dienst- oder Werkvertrags. Demzufolge ist eine rückwirkende Förderung ausgeschlossen. | ||
| 5.5 | Die Anlage(n) müssen vollständig durch ein Fachunternehmen installiert/montiert und in Betrieb genommen werden. | ||
| 5.6 | Die Anlage(n) müssen entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers angemeldet, installiert und betrieben werden. Außerdem bedürfen sie der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. | ||
| 5.7 | Anlagen auf bzw. an einem Denkmal oder einem Gebäude in einem Denkmalbereich sind förderfähig, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Eine erste Hilfestellung bietet der „Leitfaden Solaranlagen auf Baudenkmälern und in Denkmalbereichen“. | ||
| 5.8 | Die PV Anlage ist bezogen auf folgende Vorgaben mit der Architektur in Einklang zu bringen: Bei Sattel-, Walm- und Pultdächern ist die Anlage in der gleichen Neigung (Dachparallel) anzubringen. | ||
| 5.9 | Nicht förderfähig sind | ||
| • | der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme einer gebrauchten Anlage (Altanlage), | ||
| • | eine Inselanlage ohne Anschluss an das öffentliche Netz, | ||
| • | eine Anlage bzw. Anlageteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Bundes, des Landes RLP oder der Kommune installiert werden müssen (Solarpflicht), | ||
| • | eine PV-Anlage die lediglich gemietet bzw. gepachtet wird oder als Ratenkauf erworben werden soll, | ||
| • | eine PV-Anlage, die als Teil von Stromclouds installiert werden soll, | ||
| • | eine PV-Freiflächenanlage (Solarpark), | ||
| • | Eine sogenannte Garten- bzw. Vorgarten-PV im Sinne des EEG § 48, Abs.1, Nr. 1a, sowie Solarzäune, | ||
| • | Eine PV-Anlage deren Ausrichtung <50 Grad oder > 310 Grad beträgt. Norden = 0 Grad; Osten = 90 Grad; Süden = 180 Grad; Westen = 270 Grad, | ||
| • | Erweiterung einer PV Anlage oder RePowering. | ||
| 5.10 | Mini-PV-/Balkon-PV-/ Stecker-PV Anlagen (Balkonkraftwerke) werden in der Ortsgemeinde Windhagen separat gefördert. | ||
| 6. | Antragstellung | ||
| 6.1 | Der Förderantrag ist vor Maßnahmenbeginn (s. Zf. 5.4) zu stellen. Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt: | ||
| a. | Antragsvordruck (abrufbar unter https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/pv-foerderprogramm-der-ortsgemeinde-windhagen/ ) | ||
| b. | Angebot, nicht älter als 3 Monate über die zu erbringenden Leistungen, die Installation/Montage und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage(n), | ||
| c. | Aktuelle Fotos vom geplanten Montageort der PV Anlage | ||
| 6.2 | Der Antragsvordruck ist ausgefüllt und unterschrieben mit allen Anlagen vor dem Maßnahmenbeginn per Post an die unter Ziffer 10 genannte Stelle zu senden bzw. abzugeben. | ||
| 6.3 | Nur Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. | ||
| 6.4 | Nach Eingang des vollständigen Antrags erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung per Email, die ihn berechtigt, die Maßnahme auf eigenes Risiko umzusetzen. Eine Zusage der Bewilligung ist damit nicht verbunden. | ||
| 6.5 | Nach Prüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung ergeht ein Zuwendungsbescheid. | ||
| 7. | Mittelabruf / Auszahlung | ||
| 7.1 | Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage(n) kann der Mittelabruf erfolgen. | ||
| 7.2 | Die Fördermittel sind innerhalb von 15 Monaten ab Erlass des Zuwendungsbescheides abzurufen, eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann einen Monat vor Fristablauf schriftlich per Post oder per Email bei der unter Zf. 10 genannten Stelle beantragt werden. | ||
| 7.3 | Für den Mittelabruf sind folgende Unterlagen einzureichen: | ||
| • | Verwendungsnachweis (abrufbar unter https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/pv-foerderprogramm-der-ortsgemeinde-windhagen/) | ||
| • | Vollständige Rechnung(en), daraus muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die vollständige Montage und Inbetriebnahme durch eine Fachfirma erfolgt sind, | ||
| • | Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (vollständige Registrierungsbestätigung), | ||
| • | aktuelle Fotos der Anlage(n), | ||
| • | Fachunternehmererklärung über die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme der PV Anlage und des Batteriespeichers (abrufbar unter https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/pv-foerderprogramm-der-ortsgemeinde-windhagen/). | ||
| 7.4 | Der Verwendungsnachweis sowie alle Anlagen sind per Post oder per Email an die unter Ziffer 10 genannte Stelle zu senden. | ||
| 7.5 | Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Auszahlungsbescheid. | ||
| 7.6 | Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage kleiner, als im Förderantrag angegeben, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt. Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage größer als im Förderantrag angegeben, beträgt der Zuschuss max. dem im Förderbescheid genannten Betrag. Die Grenzwerte nach Ziffer 2.3 und 2.4 sind unbedingt zu beachten. | ||
| 8. | Weitere Bestimmungen / Haftungsausschluss | ||
| 8.1 | Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Antragsteller eigenverantwortlich prüfen. Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Windhagen, können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden. | ||
| 8.2 | Die Bewilligung der Fördermittel durch die Ortsgemeinde Windhagen ersetzt nicht die notwendige Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Sie übernimmt auch keine Verantwortung für die technische Korrektheit der Maßnahme. | ||
| 8.3 | Die Ortsgemeinde Windhagen haftet nicht für mögliche Schäden, die durch die geförderte Maßnahme entstehen könnten. | ||
| 9. | Haltedauer / Prüfung | ||
| 9.1 | Die antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderte Anlage für einen Zeitraum von 10 Jahren in der Ortsgemeinde Windhagen zu betreiben. Die Bewilligungsstelle ist befugt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-Besichtigung zu überprüfen. Die antragstellende Person erklärt sich insoweit mit der Betretung des Objekts einverstanden. | ||
| 9.2 | Der/die Fördernehmende verpflichtet sich, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks/Gebäudes, vertraglich dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer die geförderte Anlage bis zum Erreichen der zehn Pflichtbetriebsjahre weiterbetreibt. | ||
| 10. | Antrags- und Bewilligungsstelle | ||
| Bitte reichen Sie den Förderantrag mit allen Anlagen per Post oder Email an folgende Adresse: | |||
| Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Klimaschutz und Klimaanpassung | |||
| Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach | |||
| e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de | |||
| 11. | Inkrafttreten / Außerkrafttreten | ||
| Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Anlagen, die nach einem eventuellen Förderstopp in 2025 und vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beauftragt wurden, sind nach dieser Richtlinie förderfähig. | |||
| Die Richtlinie ist gültig, solange entsprechende Fördermittel hierfür zur Verfügung stehen, spätestens bis zum 31.12.2026. | |||