Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| 1 | im Ergebnishaushalt | gegenüber bisher | verändert um | auf nunmehr |
| Euro | Euro | Euro | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 9.556.200 | 488.100 | 10.044.300 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 10.758.700 | -248.500 | 10.510.200 | |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -1.202.500 | 736.600 | -465.900 | |
| 2 | im Finanzhaushalt | gegenüber bisher | verändert um | auf nunmehr |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -688.400 | 736.600 | 48.200 | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.344.500 | 83.000 | 1.427.500 | |
| die Auszahlungen auf Investitionstätigkeit | 2.045.000 | 429.000 | 2.474.000 | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -700.500 | -346.000 | -1.046.500 | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.388.900 | -390.600 | 998.300 |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | von bisher 300 v. H. | auf 345 v. H. |
| Grundsteuer B | von bisher 365 v. H. | auf 400 v. H. |
| Gewerbesteuer | von bisher 365 v. H. | auf 374 v. H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 25.236.569 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 30.090.896 €, zum 31.12.2022 voraussichtlich 30.737.896 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 30.271.996 €.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 08.05.2023
bis einschließlich Dienstag, den 16.05.2023
(montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 69, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-asbach.de (hier: Aktuelles / Bekanntmachungen) einsehbar.