Das Zerstören, Abreißen oder Beschmieren von Wahlplakaten auf den Wahlplakatwänden erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung und wird zur Anzeige gebracht.
Ausnahme: Eine unrechtmäßige Plakatierung der zugewiesenen Feldeinteilung darf seitens der Parteien/Wählergruppen/Einzelbewerber entfernt werden.