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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie zur „Förderung der Erzeugung von PV-Strom“ in derOrtsgemeinde Neustadt/Wied

In der Fassung nach Ratsbeschluss vom 15.12.2022

Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien können nur von „natürlichen“ Personen aus dem Bereich der privaten Haushalte in Anspruch genommen werden.

Nicht antragsberechtigt sind damit Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vereine, Religionsgemeinschaften und sonstige „juristische“ Personen.

Die förderfähigen Anlagen müssen sich in/an/auf Gebäuden (Ausnahme Balkon-PV) befinden, die der Wohnnutzung dienen.

Dies gilt auch für Wohnhäuser von landwirtschaftlichen Betrieben.

Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (z.B. Gewerbe und Wohnen), muss der Flächenanteil der Wohnnutzung überwiegen, d.h. mind. 51 % der Gesamtnutzfläche betragen.

Nebenanlagen i.S.d. BauNVO, wie z.B. Kleingaragen, Gartenhäuser, gehören zum Wohngebäude, d.h. auch hier sind förderfähige Anlagen zulässig.

Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten nicht als Nebenanlagen - dies gilt nicht für ehemalige gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn diese nachweislich und dauerhaft, ausschließlich vom Antragsteller privat genutzt werden.

Zweck der Förderung

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2 - Ausstoßes und somit zur Erreichung der globalen Klimaschutzziele.

Die Ortsgemeinde Neustadt/Wied setzt sich zum Ziel, die Erzeugung Erneuerbarer Energien zu fördern und möchte mit ihrer „Solaroffensive“ einen Anreiz für private Haushalte, zur stärkeren Nutzung der Dachpotentiale, zur vermehrten Stromerzeugung mittels Solarenergie geben.

Ferner soll den Bürger*innen eine Möglichkeit gegeben werden, die eigenen Energiekosten langfristig zu reduzieren.

Die Ortsgemeinde Neustadt/Wied gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, Fördermittel für folgende Anlagen:

-

Erwerb und Installation, incl. zugehöriger Inbetriebnahme, neuer PV-Anlagen an Fassaden und/oder Dachflächen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3

Dies gilt auch für neue PV-Anlagen die zusätzlich zu bereits vorhandenen Dach-PV-Anlagen, auf dem gleichen Grundstück, errichtet werden sollen und auch für das RePowering von vorhandenen PV-Anlagen.

-

Die Errichtung einer Mini-PV- / Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage

-

Batteriespeicher zusammen mit einer neuen PV-Anlage oder als Nachrüstung an einer bestehenden PV-Anlage

Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Neustadt/Wied. (sh. Ziffer 10)

Empfänger/in der Zuwendungen

Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, Eigentümer/innen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3, in der Ortsgemeinde Neustadt/Wied.

- Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder ein notarieller Kaufvertrag, werden als Eigentümernachweis beim Förderantrag anerkannt, wenn die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises/ Mittelabruf nachgewiesen wird.

Bei Eigentümergemeinschaften(Eigentumswohnungen) ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme an diesem Förderprogramm, beizufügen.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus Mieter, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten beantragt wird.

Bei Erbbauberechtigten muss der Nachweis erbracht werden, dass das Erbbaurecht noch eine Restlaufzeit von mind. 10 Jahren hat.

Gegenstand der Förderung

Wie in Ziffer 1.2 genannt.

Fördergegenstand ist die im Förderantrag beschriebene Anlage.

Nicht gefördert wird

der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme einer gebrauchten Anlage (Altanlage),

eine Inselanlage ohne Anschluss an das öffentliche Netz,

eine Anlage bzw. Anlageteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Bundes, des Landes RLP oder der Kommune, installiert werden müssen (Solarpflicht),

eine Anlage nach 3.1, die vor der Eingangsbestätigung gem. Ziffer 9.3 beauftragt wurde, sh. auch Ziffer 5.2.7,

eine Anlage, die nicht den gestalterischen Anforderungen nach Ziffer 5.2.5 entspricht,

eine PV-Anlage die lediglich gemietet oder gepachtet wird,

eine PV-Anlage, die als Teil von Stromclouds installiert werden soll,

eine PV-Freiflächenanlage (Solarpark).

Eine PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von mehr als 25 kWp. Sofern es sich um eine Erweiterung oder ein RePowering handelt, wird die vorhandene PV-Anlage nicht angerechnet.

Art und Umfang der Förderung

Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Brutto-Investitionskosten gewährt. Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.

Die Förderhöhe beträgt

für PV-Anlagen

(ohne Stecker-Solargeräte):

- bis 10 kWp

- von 10,01 bis maximal 17 kWp:

- bei zusätzlichen PV-Anlagen

- bei RePowering

Bei Kombination mit Dachbegrünung:

zusätzlich 50 €/kWp

Für Stecker-Solargeräte:

Für Batteriespeicher:

– je 1 kWh nutzbare Speicherkapazität

Voraussetzung der Förderung und Antragstellung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die innerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt werden. Der erste Wohnsitz des Antragstellers muss innerhalb der Ortsgemeinde Neustadt liegen - dies gilt nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in der OGN neu baut und seinen 1. Wohnsitz in diesem Neubau, bis zum Mittelabruf nachweist.

Bei der zu errichtenden Anlage muss es sich um eine zugelassene effiziente Neuanlage (erstmalige Errichtung) handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entspricht.

Je Wohngebäude wird maximal ein Förderzuschuss genehmigt, wenn dort eine Anlage nach Ziffer 1.2 errichtet wird. RePowering oder der Bau einer weiteren PV-Anlage ist somit förderfähig.

Alle erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller zu erbringen.

Definition einer förderfähigen PV-Anlage:

Eine Anlage bis max. 25 kWp auf oder an einem Gebäude im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3. Dieser Grenzwert gilt auch für eine zusätzliche PV-Anlage und bei einem RePowering.

Für Anlagen von 17,01 bis 25 kWp wird die Förderhöhe nur bis max. 17 kWp berechnet (sh. Ziffer 4.2). Für den Anlagenteil von 17,01 bis 25 kWp gibt es keine Förderung.

Eine Anlage, die ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet ist.

Eine Anlage, die durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen wird. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Eine Anlage, die entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers angemeldet, installiert und betrieben wird.

Eine Anlage, die bezogen auf folgende Vorgaben mit der Architektur in Einklang gebracht wird: Bei Sattel-, Walm- und Pultdächern ist die Anlage in der gleichen Neigung (Dachparallel) anzubringen.

Eine Anlage auf bzw. an einem Denkmal oder einem Gebäude in einem Denkmalbereich, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Eine erste Hilfestellung bietet der „Leitfaden Solaranlagen auf Baudenkmälern und in Denkmalbereichen.“

Eine Anlage bei der mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der erste Abschluss(Auftragserteilung) eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages - sh. auch Ziffer 9.3.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller seit dem Förderstopp der laufenden Förderperiode bis zum Beginn der darauf folgenden Förderperiode, bereits einen Auftrag gemäß Satz 1, erteilt hat.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Ortsgemeinde Neustadt/Wied behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Der/die Fördernehmend/e erklärt sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache, mit dem Berechtigten betreten werden darf. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.

Die/der Fördernehmende verpflichtet sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung beim Netzbetreiber in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten.

Der/die Fördernehmende verpflichtet sich, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks/Gebäudes, dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer die geförderte Anlage bis zum Erreichen der zehn Pflichtbetriebsjahre weiterbetreibt.

Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzuges auch außerhalb des Gemeindegebietes mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss.

Kumulierung

Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensmaßnahmen des Bundes, des Landes Rheinland-Pfalz oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen anderer Fördermaßnahmen zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.

Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Neustadt/Wied, können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden.

Hinweis auf Beratungsangebote

Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Energieagentur Rheinland-Pfalz, der Verbraucherzentrale RLP oder der Verbandsgemeinde Asbach (kostenlos).

Zudem steht die Untere Denkmalbehörde des Kreises Neuwied im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, beratend zur Verfügung.

Antragstellung

Grundsätzlich gilt, dass Antragsteller = Eigentümer = Rechnungsadressat = Anlagenbetreiber gem. Marktstammdatenregister, sein muss.

Bei Balkon-PV kann Eigentümer durch Mieter ersetzt werden.

Grundlage für die Antragstellung und mögliche Zuschussgewährung sind diese zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien der Ortsgemeinde Neustadt/Wied zur „Förderung von Photovoltaikanlagen“.

Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

-

Vordruck für die Antragstellung, sh. Ziffer 9.3

-

Ein Angebot(nicht älter als 3 Monate) über die zu erbringenden Leistungen für den Erwerb, die Installation und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage.

-

Aktuelle Fotos vom geplanten Montageort der PV-Anlage bzw. der Stecker-Solaranlage, bzw. der für die Dachbegrünung vorgesehenen Fläche.

-

Aktueller Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug, Auflassungsvormerkung oder notarieller Kaufvertrag als Eigentümernachweis

-

Bei Erbbauberechtigten ein Nachweis über die Restlaufzeit des Erbbaurechtes von mind. 10 Jahren

-

Nachweis über den erteilten Auftrag, in den Fällen von Ziffer 5.2.7 Satz 3.

Die Antragstellung muss mit dem Antragsformular vor dem Maßnahmenbeginn (sh. Ziffer 5.2.7) des Fördergegenstandes erfolgen.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erhält der Antragsteller von der unter Ziffer 13 genannten Stelle, per Mail eine Eingangsbestätigung. Diese berechtigt den Antragsteller, die Maßnahme, auf eigenes Risiko, umzusetzen. Eine Zusage der Bewilligung ist mit der Eingangsbestätigung nicht verbunden.

Die Anlage muss innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung montiert werden. Maßgeblich für diese Ausführungsfrist ist das Datum auf der Eingangsbestätigung.

Vordrucke für die Antragstellung bzw. den Mittelabruf, erhalten Sie online unter www.vg-asbach.de oder im Gemeindebüro Neustadt/Wied, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.

Der vom Antragsteller unterschriebene Förderantrag und die Anlagen gem. Ziffer 9.2, müssen zwingend schriftlich an die unter Ziffer 13 genannte Stelle geschickt werden - oder können persönlich im Rathaus abgegeben werden.

Alle Angaben zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes

Entscheidung über Förderanträge

Über die Bewilligung von Förderanträgen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, nach der Reihenfolge des Eingangs von vollständigen Anträgen, entschieden. Die Prüfung der Anträge obliegt der unter Ziffer 13 genannten Stelle.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Der Förderbescheid kann vom Fördermittelgeber ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben des/r Antragstellers/in gewährt wurde, bzw. geforderte Nachweise beim Mittelabruf nicht vorgelegt werden. Der Zuschuss ist in diesem Fall zurückzuzahlen.

Mittelabruf / Auszahlung

Die Zuschusszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen.

Für den Mittelabruf sind folgende Unterlagen vorzulegen:

-

Verwendungsnachweis, download unter www.vg-asbach.de

-

Vollständige Rechnung

-

Nachweis über die erfolgte(n) Zahlung(en); Beleg der Überweisung

-

Fotos des Montagestandortes (vor und nach der Montage)

-

Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

-

Fachunternehmererklärung über die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme (entfällt bei Stecker-Solargeräten)

-

Inbetriebnahmeprotokoll des zuständigen Netzbetreibers (entfällt bei Stecker-Solargeräten)

-

Bei Stecker-Solargeräten ein Nachweis über die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

-

Sofern im Förderantrag eine Auflassungsvormerkung oder ein notarieller Kaufvertrag als Eigentümernachweis vorgelegt wurde, ist die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nachzuweisen.

-

Sofern der 1. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Ortsgemeinde Neustadt lag, muss dies beim Mittelabruf nachgewiesen werden, sh. Ziffer 5.1.1

Die Fördermittel werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sowie der vollständigen unter Ziffer 11.1 genannten Unterlagen ausgezahlt. Die Unterlagen sind per Post oder e-mail an die unter Ziffer 13 genannte Stelle zu schicken. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos auf ein Konto des Antragstellers. Vor der Auszahlung erhält der Antragsteller einen Auszahlungsbescheid.

Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage kleiner, als im Förderantrag angegeben, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.

Ist die tatsächlich ausgeführte Anlage größer als im Förderantrag angegeben, beträgt der Zuschuss max. dem im Förderbescheid genannten Betrag.

Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist und die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um sechs Monate kann einen Monat vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail, bei der unter Ziffer 13 genannten Stelle, beantragt werden.

Schlussbemerkungen

Die Ortsgemeinde Neustadt/Wied bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers vorzunehmen.

Ansprechpartner

Bei allen Fragen zu den Förderrichtlinien, für die Antragstellung und den Mittelabruf, wenden Sie sich bitte an:

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Abt. 1 - Klima-, Umwelt- und Artenschutz

Flammersfelder Str. 1

53567 Asbach

e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie der Ortsgemeinde Neustadt/Wied tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 10.11.2022 öffentlich bekanntgemachte Förderrichtlinie außer Kraft.

Neue Förderanträge können ab dem 16.01.2023, ab 9 Uhr eingereicht werden - sh. Ziffer 9.6.

Neustadt/Wied, 12.01.2023

gez. Thomas Junior, Ortsbürgermeister