Gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz wird hiermit die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 2 Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wird hiermit der Landwirtschaftskammerbeitrag durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die im Jahr 2024 die gleichen Grundsteuern bzw. Landwirtschaftskammerbeiträge wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Es ergeht nur noch ein Steuerbescheid, wenn eine Veränderung in der Bemessungsgrundlage oder im Hebesatz vorgenommen wird. Für all diejenigen, bei denen keine Änderung erfolgt, gilt der letzte Steuerbescheid so lange weiter, bis eine Änderung eintritt.
Die Steuerpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Steuern unter Zugrundelegung der zuletzt ergangenen Bescheide zu entrichten.
Die Fälligkeitstermine sind am
- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
- bei Jahresfälligkeit am 01.07.
Konto der Verbandsgemeindekasse: Sparkasse Neuwied
IBAN: DE77 5745 0120 0013 0000 13
BIC: MALADE51NWD
Bei den Steuerpflichtigen, die eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid bekannt gegeben worden wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Für die elektronische Form ist der Widerspruch an VG-Asbach@poststelle.rlp.de zu richten.
Zahlungspflicht auch bei Widerspruch
Die Einlegung des Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung des angeforderten Betrages gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).