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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Abweichung von Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beiträge über die Verschonung der Abrechnungseinheit 4 „Altenhofen“.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat die Ortsgemeinde Asbach in der Sitzung vom 18.12.2025 folgende Abweichungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Umfang der Satzung

Die Satzung betrifft die Verschonungsregelung für die Abrechnungseinheit 4 „Altenhofen“.

§ 2

Abweichung von der Verschonungsregelung

Von der in § 13 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beiträgen festgelegten Verschonung wird wie folgt abgewichen:

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)

19 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)

15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,

c)

10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,

d)

5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 13 der wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzungen bleiben unberührt.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausgefertigt:
Asbach, den 18.12.2025
(Franz-Peter Dahl)
-Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach — 
Asbach, den 22.12.2025  — (Siegel)
Michael Christ — 
-Bürgermeister- —