(nach Ratsbeschluss am 18.12.2025)
1. Zweck und Ziel
Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) unterstützt mit dem Förderprogramm
| 1.1 | die Errichtung von Batteriespeichern in Privathaushalten; dies gilt auch für Batteriespeicher von Balkonkraftwerken sowie |
| 1.2 | die Errichtung von PV Anlagen für private Haushalte in Verbindung mit einem Batteriespeicher. |
| 1.3 | Mini-PV-/Stecker-PV-/Balkon-PV Anlagen (nachfolgend Balkonkraftwerke) werden nicht gefördert. |
2. Begriffsdefinition und Gegenstand der Förderung
| 2.1 | Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind stationäre Batteriespeicher, die im direkten Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Photovoltaik-Anlagen (einschließlich Balkonkraftwerken) von einem Fachunternehmen installiert werden. Neben der erstmaligen Installation eines Batteriespeichers sind auch die Erweiterung eines vorhandenen Batteriespeichers sowie der Ersatz eines Batteriespeichers förderfähig. |
| 2.2 | PV-Anlagen sind nur in Verbindung mit einem Batteriespeicher förderfähig, d.h. neben der PV-Anlage ist zugleich ein Batteriespeicher zu errichten, zu erweitern oder nachzurüsten (vgl. 2.7 Beispiel 3) |
| 2.3 | PV Anlagen sind bis 15 kWp und Batteriespeicher sind bis 15 kWh nutzbarer Speicherkapazität förderfähig. |
| 2.4 | PV Anlagen größer als 30 kWp und Batteriespeicher, deren nutzbare Kapazität größer als 30 kWh ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. |
| 2.5 | Die förderfähigen Anlagen müssen sich in/an/auf Gebäuden befinden, die der Wohnnutzung dienen. Dies gilt auch für Wohnhäuser von landwirtschaftlichen Betrieben. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (z.B. Gewerbe und Wohnen), muss der Flächenanteil der Wohnnutzung überwiegen, d.h. mind. 51 % der Gesamtnutzfläche betragen. |
| 2.6 | Nebenanlagen i.S.d. BauNVO, wie z.B. Kleingaragen, Gartenhäuser, gehören zum Wohngebäude, d.h. auch hier sind förderfähige Anlagen zulässig. Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten nicht als Nebenanlagen - dies gilt nicht für ehemalige gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn diese nachweislich und dauerhaft, ausschließlich vom Antragsteller privat genutzt werden. |
| 2.7 | Auch die Erweiterung bereits durch die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) geförderter Anlage(n) ist förderfähig, sofern die Voraussetzungen der Zf. 2.2 bis 2.6 vorliegen. |
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| Beispiel 1: Es wurde bereits ein Batteriespeicher im Umfang von 10 kWh nutzbarer Kapazität gefördert. Nunmehr soll ein Speicher von 7 kWh nachgerüstet werden. |
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| Gefördert werden max. 5 kWh = 650 €. |
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| Beispiel 2: Es wurde bereits ein Batteriespeicher im Umfang von 10 kWh nutzbarer Kapazität gefördert. Nunmehr sollen 21 KWh Speicher nachgerüstet werden. Damit wird die Grenze von 30 kWh überschritten, eine Förderung ist ausgeschlossen = 0 €. |
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| Beispiel 3: Es wurde bereits eine PV Anlage im Umfang von 7 kWp und ein Batteriespeicher mit 7 kWh gefördert. Nunmehr wird eine Erweiterung der PV Anlage im Umfang von 8 kWp sowie die Erweiterung des Batteriespeichers mit einer nutzbaren Kapazität von 10 kWh beantragt. Gefördert werden für die PVA Anlage 8 kWP * 100 € = 800 € und für den Speicher 8 kWh*130 € = 1.040 € und damit insgesamt 1.840 €. |
| 2.8 | Es muss sich um Neuanlagen handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entsprechen. |
3. Antragsberechtigte
| 3.1 | Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte von selbst genutzten Wohnhäusern oder Wohnungen im Gebiet der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) sind. |
| 3.2 | Nicht antragsberechtigt sind damit Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vereine, Religionsgemeinschaften und sonstige juristische Personen. |
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| Personengesellschaften wie z.B. GbR werden juristischen Personen gleichgestellt. |
| 3.3 | Die Antragsteller müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) haben - dies gilt nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Ortsgemeinde neu baut und seinen ersten Wohnsitz in diesem Neubau bis zum Mittelabruf nachweist. |
| 3.4 | Die antragstellende Person muss dieselbe Person sein, die die Anlage(n) erwirbt, besitzt und betreibt (d.h. Antragsteller = Eigentümer / Mieter = Rechnungsadressat). |
4. Art und Umfang der Förderung
| 4.1 | Die Förderung wird als einmaliger zweckgebundener Zuschuss gewährt. | |
| 4.2 | Die Förderhöhe beträgt | |
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| • | für PV Anlagen bis 15 kWp 100 €/kWp; max. 1.500 €, |
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| • | für Batteriespeicher bis 15 kWh nutzbare Speicherkapazität 130 €/kWh; max. 1.950 €. |
5. Allgemeine Förderbedingungen
| 5.1 | Die Gewährung der Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. |
| 5.2 | Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge entschieden. |
| 5.3 | Die Antragstellung ist ausschließlich im Zeitraum bis 31.12.2026 möglich. Sofern der Fördertopf bereits vor dem 31.12.2026 ausgeschöpft ist, kann eine Förderung nicht mehr bewilligt werden. |
| 5.4 | Die Anlage(n) muss/müssen vollständig durch ein Fachunternehmen installiert werden. |
| 5.5 | Die Anlage(n) muss/müssen durch die antragstellende Person im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR). |
| 6 Antragsstellung / Mittelabruf | ||
| 6.1 | Der Antrag kann erst nach Montage und Inbetriebnahme der Anlage(n) gestellt werden. Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt: | |
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| • | Antragsvordruck, (abrufbar unter https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/pv-foerderprogramm-der-ortsgemeinde-neustadt-wied/), |
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| • | Rechnung, aus der/denen die förderrelevanten Daten hervorgehen, andernfalls sind die technischen Datenblätter beizufügen. |
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| • | Fachunternehmererklärung über die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme für PV Anlage und Batteriespeicher (download s.o.) |
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| • | Fotos der fertig montierten Anlage(n). |
| 6.2 | Der Antragsvordruck mit allen Anlagen ist per Post oder per Email an die unter Ziffer 9 genannte Stelle zu senden. Nur vollständige Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. | |
| 6.3 | Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Auszahlungsbescheid. Die Förderung wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen. | |
| 7 Weitere Bestimmungen / Haftungsausschluss | |
| 7.1 | Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Antragsteller eigenverantwortlich prüfen. Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Neustadt (Wied), können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden. |
| 7.2 | Die Bewilligung der Fördermittel durch die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) ersetzt nicht die notwendige Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Sie übernimmt auch keine Verantwortung für die technische Korrektheit der Maßnahme. |
| 7.3 | Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) haftet nicht für mögliche Schäden, die durch die geförderte Maßnahme entstehen könnten. |
8 Haltedauer / Prüfung
Die antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderte Anlage für einen Zeitraum von 5 Jahren in der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) zu betreiben. Die Bewilligungsstelle ist befugt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-Besichtigung zu überprüfen. Die antragstellende Person erklärt sich insoweit mit der Betretung des Objekts einverstanden.
9 Antrags- und Bewilligungsstelle
Bitte reichen Sie den Förderantrag mit allen Anlagen per Post oder Email an folgende Adresse:
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Klimaschutz und Klimaanpassung
Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach
e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de
10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Richtlinie ist gültig, solange entsprechende Fördermittel hierfür zur Verfügung stehen, spätestens bis zum 31.12.2026
Anlage(n), die nach dem 30.10.2025 (Förderstopp) beauftragt wurden, sind nach diesen Richtlinien förderfähig.