Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) am 08.05.2024 die folgende Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Asbach beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 2
Zahl der Mitglieder, Bildung der Jugendvertretung, Wahlzeit
(1) Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Asbach besteht aus mindestens 9 und maximal 28 Mitgliedern.
§ 1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung
(3) Auf Antrag der Jugendvertretung legt der Bürgermeister dem Verbandsgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss Anliegen und Anfragen, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung bzw. jugendrelevante Themen berühren, zur Beratung und Entscheidung vor.
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, |
| oder | |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.