nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von zwei Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014, veröffentlicht am 17.04.2014 (GVBl. Rheinland Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) folgende Rechtsverordnung erlassen:
An folgenden Sonntagen darf im Gebiet der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Marktsonntag stattfinden:
Sonntag, 11.06.2023
Sonntag, 15.10.2023
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) durchgeführt werden.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.