In der Gemarkung Krautscheid, Flur 20, Flurstücke 104/1, 106 und 109 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 27. Mai 2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Der Grenzpunkt A wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil es durch die örtlich vorhandene doppelte Zaunanlage nicht möglich ist. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 3,00 m zum Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.06.2025 bis zum 19.06.2025
| bei der | öffentlichen Vermessungsstelle |
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| Dipl.- Ing. Johannes Gesenhues, ÖbVI |
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| in 56566 Neuwied-Engers, Clemensstraße 50A, |
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| Tel. 02622/9750480 |
ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montags bis Donnerstags von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitags von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.geni-vermessung.de eingesehen werden
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten öffentlichen Vermessungsstelle erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der öffentlichen Vermessungsstelle finden Sie hier: www.geni-vermessung.de