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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffeninnen und Schöffen

Die von den Ortsgemeinden aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 19.06.2023 bis 25.06.2023 (einschließlich) zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Str. 1, Zentrale, 53567 Asbach;

Besuchszeiten:

Montag 8:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Die Vorschlagsliste der jeweiligen Ortsgemeinde kann – nach vorheriger Terminabsprache - auch bei den Ortsgemeinden unter folgenden Adressen eingesehen werden:

Asbach: Gemeindebüro Asbach, Hauptstraße 50, 53567 Asbach, Telefon 02683/946886

(Montag bis Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr, sowie Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr)

Buchholz: Gemeindebüro Buchholz, Zur alten Schule 1, 53567 Buchholz, Telefon 02683/936780

(Montag bis Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr, sowie Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr)

Neustadt (Wied): Gemeindebüro Neustadt (Wied), Raiffeisenstraße 9, 53577 Neustadt (Wied), Telefon 02683/930510

(Montag bis Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr, sowie Montag und Donnerstag 13.00 bis 16.00 Uhr; Dienstag 13.00 bis 18.00 Uhr)

Windhagen: Gemeindebüro Windhagen, Hauptstraße 40, 53578 Windhagen, 02645/9774923

(Montag bis Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr, sowie Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr)

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Ortsgemeinde in der Zeit von 26.06.2023 bis 02.07.2023 (einschließlich) Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu dieser Bekanntmachung) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Asbach, 15. Juni 2023
Michael Christ
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach - Bürgermeister -

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Gerichtsverfassungsgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl I, S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl I, S. 3618)

- Auszug -

§ 32 GVG – Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 GVG - Nichtberufung

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG – Nichtberufung besonderer Personen

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.