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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Verbandsgemeinde Asbach

über die Inanspruchnahme und die Erhebung des Eigenanteils an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Asbach sowie über die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule (BGS) sowie der Ferienbetreuung und die Erhebung des Betreuungsentgeltes

(Kurzbezeichnung: Satzung der Betreuungsangebote an den Grundschulen)

Der Rat der Verbandsgemeinde Asbach hat in seiner Sitzung am 06. Juni 2024 aufgrund der §§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §§ 68 und 85 des Schulgesetzes (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorwort

Die Verbandsgemeinde Asbach ist Träger der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Asbach. An einzelnen Grundschulen gibt es das Angebot der Ganztagsschule. In der Funktion des Schulträgers bietet die Verbandsgemeinde Asbach an allen Grundschulen zudem als freiwillige Leistung ein Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule-BGS) an.

Für überwiegende Zeiträume während der Schulferien RLP bietet die Verbandsgemeinde Asbach Ferienbetreuungen an.

Als Teil des Sachbedarfs stellt die Verbandsgemeinde Asbach die Mittagsverpflegung an den Grundschulen.

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I =

Mittagsverpflegung bei der Ganztagsschule

Abschnitt II =

Betreuende Grundschule-BGS

Abschnitt III =

Ferienbetreuung

Abschnitt IV =

Allgemeine Regelungen

Abschnitt I =

Mittagsverpflegung bei der Ganztagsschule

§ 1 Erhebung von Gebühren (Eigenanteil Mittagsverpflegung)

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt die Verbandsgemeinde Asbach eine Kostenbeteiligung nach § 75 Absatz 2 Nr. 5 SchulG nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Teilnahme an der Mittagsverpflegung

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine vorherige Anmeldung des Kindes in einem durch die Verbandsgemeinde Asbach vorgegebenem, internetbasierten Bestell- und Abrechnungssystem erforderlich. Hierzu muss ein Kundenkonto angelegt werden.

Der Eigenanteil ist jeweils im Voraus zu zahlen. Damit eine Essensbestellung erfolgen kann, muss das Kundenkonto jeweils eine ausreichende Deckung aufweisen.

§ 3 Höhe des Eigenanteils für die Mittagsverpflegung

Der Eigenanteil an den Verpflegungskosten wird unter Berücksichtigung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) festgelegt.

§ 4 Ermäßigungen, Übernahme des Eigenanteils für die Mittagsverpflegung

Ermäßigungen des Eigenanteils bzw. dessen vollständige Übernahme sind nach dem Sozialfonds Rheinland-Pfalz sowie dem Bildungs- und Teilhabepaket auf Antrag bei der entsprechend zuständigen Behörde möglich.

Abschnitt II =

Betreuende Grundschule-BGS

§ 5 Erhebung von Gebühren (Eigenanteil Mittagsverpflegung)

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt die Verbandsgemeinde Asbach eine Kostenbeteiligung nach § 75 Absatz 2 Nr. 5 SchulG nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 6 Teilnahme an der Mittagsverpflegung

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine vorherige Anmeldung des Kindes in einem durch die Verbandsgemeinde Asbach vorgegebenem, internetbasierten Bestell- und Abrechnungssystem erforderlich. Hierzu muss ein Kundenkonto angelegt werden.

Der Eigenanteil ist jeweils im Voraus zu zahlen. Damit eine Essensbestellung erfolgen kann, muss das Kundenkonto jeweils eine ausreichende Deckung aufweisen.

§ 7 Höhe des Eigenanteils für die Mittagsverpflegung

Der Eigenanteil an den Verpflegungskosten wird unter Berücksichtigung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) festgelegt.

§ 8 Ermäßigungen, Übernahme des Eigenanteils für die Mittagsverpflegung

Ermäßigungen des Eigenanteils bzw. dessen vollständige Übernahme sind nach dem Sozialfonds Rheinland-Pfalz sowie dem Bildungs- und Teilhabepaket auf Antrag bei der entsprechend zuständigen Behörde möglich.

§ 9 Erhebung von Gebühren (Betreuungsentgelt)

Für die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule erhebt die Verbandsgemeinde Asbach ein Betreuungsentgelt nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 10 Betreuungsentgelt

Unabhängig von der individuellen zeitlichen Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes beträgt das Betreuungsentgelt mtl. 50,00 EUR.

Das Betreuungsentgelt wird durch die Verbandsgemeinde Asbach erhoben. Das Betreuungsentgelt für die Betreuende Grundschule wird jeweils rückwirkend zum Ende eines Monats fällig.

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuung in den Schulzeiten sowie der Betreuung in den Ferienzeiten besteht die Zahlungspflicht für beide Angebote.

Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. Die Zahlungspflicht erlischt mit Wirksamkeit einer Abmeldung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Betreuung fernbleibt. Im Falle einer Krankheit oder Fehlen des Kindes wird das Betreuungsentgelt nicht zurückerstattet.

Das Betreuungsjahr entspricht dem gesetzlichen Schuljahr. Das Betreuungsentgelt ist jährlich für 11 Monate zu zahlen. Im Monat Juli eines jeden Jahres wird kein Betreuungsentgelt berechnet.

§ 11 Befreiung vom Betreuungsentgelt

Unter Berücksichtigung festgelegter Einkommensgrenzen ist auf Antrag bei der Verbandsgemeinde Asbach die Befreiung vom Betreuungsentgelt möglich.

§ 12 Aufnahmebedingungen

Voraussetzung zur Aufnahme in die BGS ist die Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die Grundschule. Es werden nur Kinder der jeweiligen Grundschule aufgenommen. Die Anmeldung erfolgt einmalig. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Betreuungsverhältnis mit der Beendigung der Grundschulzeit.

Das Betreuungsangebot kann aufgrund begründeter Anlässe geschlossen werden. Dies können u.a. sein: Fortbildungsveranstaltungen, pädagogische Tage an den Schulen, Personalausfälle, Betriebsausflüge, Infektionskrankheiten, Unwetterlagen o. a..

§ 13 Versicherungsschutz

Die Sorgeberechtigten versichern mit der Anmeldung, dass sie eine gültige Haftpflichtversicherung haben um etwaige Schäden am Schuleigentum oder am Eigentum Dritter, die durch das Kind verursacht wurden, zu begleichen.

Die Sorgeberechtigten versichern mit der Anmeldung, dass für das Kind eine gültige Krankenversicherung besteht.

§ 14 Betreuungsangebot und Aufsichtspflicht

An den allgemeinen Schultagen grundsätzlich: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn und von Unterrichtsende bis 17:00 Uhr. Das Angebot der Betreuung an Sondertagen (z. B. schulfreie Tage, wegen Fortbildung, letzte Schultage vor den Ferien) wird rechtzeitig abgefragt und erfolgt ggf. je nach Bedarf.

Während der Betreuungszeit gelten die Regeln der Grundschulordnung und die der Betreuungsgruppe.

Die Aufsichtspflicht für die Kinder obliegt zu den angemeldeten Betreuungszeiten den Betreuungspersonen. Die Aufsichtspflicht beginnt sobald die Kinder den Betreuungsraum betreten oder sich bei den Betreuungspersonen anmelden. Die Aufsichtspflicht endet mit der Abholung des Kindes durch die abholberechtigten Personen bzw. mit Antritt des Heimweges.

Im Rahmen der Betreuenden Grundschule findet kein Bustransport statt.

§ 15 Abmeldung oder Ausschluss

Abmeldungen von der Betreuenden Grundschule erfolgen schriftlich und sind mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich.

Der Träger kann das Kind von der Betreuung ausschließen:

  • wenn das Kind über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder
  • wenn eine Betreuung des Kindes z. B. wegen wiederholtem Fehlverhalten nicht mehr zumutbar ist oder
  • bei Zahlungsrückständen von 2 Monatsentgelten oder
  • aus anderen Gründen (z. B. fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Betreuungskräften, Krankheit des Kindes etc.).

Abschnitt III =

Ferienbetreuung

§ 16 Erhebung von Gebühren (Betreuungsentgelt)

Für die Teilnahme an der Ferienbetreuung erhebt die Verbandsgemeinde Asbach ein Betreuungsentgelt nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 17 Betreuungsentgelt

Unabhängig von der individuellen zeitlichen Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes beträgt das Betreuungsentgelt wöchentlich 40,00 EUR. Die Kosten für das Mittagessen sind hierin enthalten.

Das Betreuungsentgelt wird durch die Verbandsgemeinde Asbach erhoben. Das Betreuungsentgelt für die Teilnahme an der Ferienbetreuung wird im Anschluss an die Ferienbetreuung fällig.

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuung in den Schulzeiten sowie der Betreuung in den Ferienzeiten besteht die Zahlungspflicht für beide Angebote.

Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldung zur Ferienbetreuung. Bei Nichtteilnahme ist das Betreuungsentgelt dennoch zu zahlen.

§ 18 Befreiung vom Betreuungsentgelt

Unter Berücksichtigung festgelegter Einkommensgrenzen ist auf Antrag bei der Verbandsgemeinde Asbach die Befreiung vom Betreuungsentgelt möglich.

§ 19 Aufnahmebedingungen

Die Teilnahme an der Ferienbetreuung ist unabhängig von der besuchten Schule bzw. einer etwaigen Teilnahme an der Betreuenden Grundschule möglich. Es können nur Kinder angemeldet werden, die in der Verbandsgemeinde Asbach wohnen und zum Zeitpunkt des jeweiligen Anmeldeschlusses eingeschult sind. Für jede Ferienbetreuung ist eine separate Anmeldung erforderlich.

Während der sechswöchigen Sommerferien ist eine Nutzung der Ferienbetreuung von maximal 4 Wochen möglich.

Das Betreuungsangebot (Ferienbetreuung) kann aufgrund begründeter Anlässe geschlossen werden. Dies können u.a. sein: Personalausfälle, Infektionskrankheiten, Unwetterlagen o.a..

§ 20 Versicherungsschutz

Die Sorgeberechtigten versichern mit der Anmeldung, dass sie eine gültige Haftpflichtversicherung haben um etwaige Schäden am Schuleigentum oder am Eigentum Dritter, die durch das Kind verursacht wurden, zu begleichen.

Die Sorgeberechtigten versichern mit der Anmeldung, dass für das Kind eine gültige Krankenversicherung besteht.

§ 21 Betreuungsangebot und Aufsichtspflicht

Während der Ferienbetreuung in den Schulferien grundsätzlich: 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Evtl. Abweichungen sind der Ausschreibung der jeweiligen Ferienbetreuung zu entnehmen. Die Festlegung welche Ferientage bzw. Ferienwochen durch die Betreuung abgedeckt werden erfolgt durch die Verbandsgemeinde Asbach und wird im Ferienplan veröffentlicht.

Während der Betreuungszeit gelten die Regeln der Grundschulordnung und die der Betreuungsgruppe.

Die Aufsichtspflicht für die Kinder obliegt zu den angemeldeten Betreuungszeiten den Betreuungspersonen. Die Aufsichtspflicht beginnt sobald die Kinder den Betreuungsraum betreten oder sich bei den Betreuungspersonen anmelden. Die Aufsichtspflicht endet mit der Abholung des Kindes durch die abholberechtigten Personen bzw. mit Antritt des Heimweges.

Im Rahmen der Ferienbetreuung findet kein Bustransport statt.

§ 22 Abmeldung oder Ausschluss

Abmeldungen von der Ferienbetreuung können bis zu 2 Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Ferienbetreuung erfolgen.

Der Träger kann das Kind von der Betreuung ausschließen:

  • wenn eine Betreuung des Kindes z. B. wegen wiederholtem Fehlverhalten nicht mehr zumutbar ist oder
  • aus anderen Gründen (z. B. fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Betreuungskräften, Krankheit des Kindes etc.).

Abschnitt IV =

Allgemeine Regelungen

§ 23 Platzvergabe

Auf einen Platz besteht kein Anspruch. Die Aufnahme erfolgt nach Verfügbarkeit der Plätze.

§ 24 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten oder die Person oder Einrichtung, die die Schülerin oder den Schüler zur Mittagsverpflegung und zur Betreuenden Grundschule bzw. Ferienbetreuung angemeldet hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (14. Juni 2024) in Kraft.

53567 Asbach, 06. Juni 2024
Verbandsgemeinde Asbach
gez. Michael Christ, Bürgermeister