der Unteren Landwirtschaftsbehörde
über verkäufliche Landwirtschaftsflächen
Über die Genehmigung der Veräußerung der nachstehenden Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:
Gemarkung Rahms
| Flur 8, Flurstück 36/1 | groß 0,0014 ha |
| Flur 8, Flurstück 36/2 | groß 0,1167 ha |
| Flur 8, Flurstück 36/5 | groß 0,6509 ha |
Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb dieser Fläche interessiert sind, werden gebeten, dies der Kreisverwaltung Neuwied als Untere Landwirtschaftsbehörde innerhalb von 10 Tagen nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt bzw. spätestens 3 Tage nach dem Ende der angegebenen Aushangfrist schriftlich mitzuteilen.
Interessenten erhalten sodann von der Kreisverwaltung einen Fragebogen zugesandt.