Der Ortsgemeinderat Windhagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Satzung des Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung in der Ortsgemeinde Windhagen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Benennung der Rechtsgrundlage wird korrigiert:
"Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) am 15.07.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird."
§ 1 der Satzung soll die folgende Formulierung erhalten:
"Einrichtung eines Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung"
„(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie der Menschen mit Behinderung wird in der Ortsgemeinde Windhagen ein Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung, im folgenden Beirat genannt, gebildet.“
§ 2 Satz 2 soll wie folgt geändert werden:
„Der Beirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung berühren.“
§ 3 Abs. 2 Satz 1 soll wie folgt geändert werden:
„Die Mitglieder des Beirats für Senioren und für Menschen mit Behinderung werden in einer eigens dazu von der Verbandsgemeindeverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung einberufenen Versammlung der in der Ortsgemeinde lebenden Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates in geheimer Wahl gewählt.
§ 4 Abs. 3 soll wie folgt geändert werden:
„Die Verwaltungsgeschäfte des Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung führt die Gemeindeverwaltung
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft.
ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Windhagen, 26. Mai 2023 | (Siegel) |