Die Ortsgemeinden Buchholz/Westerwald, Neustadt (Wied) und Windhagen fördern bereits seit Jahrzehnten die Anpflanzung von Obstbäumen. Dies trägt zum Erhalt und zur Förderung der Artenvielfalt bei. Die Förderkriterien werden mit dieser Richtlinie neu und einheitlich gefasst:
1. Geltungsbereich
Die Förderung von Obstbäumen kann von den Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinden Buchholz/Westerwald, Neustadt (Wied) und Windhagen (natürliche Personen) in Anspruch genommen werden.
2. Fördergegenstand
Die Ortsgemeinden Buchholz/Westerwald, Neustadt (Wied) und Windhagen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie folgende Förderung:
* Zur Orientierung welche Obstsorten als einheimisch gelten wird auf die Liste der NABU zu „empfehlenswerte Sorten für den Streuobstbau“ sowie die Obstsortenempfehlung für Streuobst des „Koordinierungsausschuss Obstwiesenschutz NRW“: https://www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/beratung/pdf/nrw-sortenliste.pdf verwiesen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung aufgrund einer gesetzlichen / behördlichen Anforderung erfolgt oder von dritter Seite Zuwendungen gewährt werden.
3. Förderhöhe
Je Baum wird die Hälfte des Kaufpreises gezahlt, max. 20 €.
Es werden 10 Bäume pro Antragsteller / pro Grundstück / pro Jahr und max. 20 Bäume insgesamt gefördert.
4. Antragstellung
Grundsätzlich gilt, dass die Antragstellenden Eigentümer und Rechnungsadressat sein müssen.
Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
5. Schlussbemerkung
Die Ortsgemeinden Buchholz/Westerwald, Neustadt (Wied) und Windhagen bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben im Antrag vorzunehmen.
6. Ansprechpartner
Bei Fragen zur Förderrichtlinie sowie im Zusammenhang mit der Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Abt. 1 – Klima-, Umwelt- und Artenschutz
Flammersfelderstraße 1
53567 Asbach
e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de
7. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie der Ortsgemeinden Buchholz/Westerwald, Neustadt (Wied) und Windhagen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.