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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 26/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zum Bebauungsplanverfahren „Freiflächen-Photovoltaikanlage im Ortsteil Rahms“, Ortsgemeinde Neustadt (Wied)

hier: Auslegung der Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Neustadt (Wied) hat am 26. Juni 2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage im Ortsteil Rahms“ in der Ortslage Rahms – Neustadt (Wied) beschlossen.

Darüber hinaus hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 den Bebauungsplanentwurf gebilligt und entschieden die Planunterlagen öffentlich auszulegen.

Die Lage des Planbereichs kann aus der nachfolgenden Karte entnommen werden (Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz; Zustimmung v. 15.1.2002).

 

Planinhalt:

Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage im Ortsteil Rahms“ zur Herbeiführung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPVA).

Die zur Überplanung anstehenden Flächen befinden sich südwestlich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Rahms und erstrecken sich mit einer Gesamtgröße von etwa 11,65 ha über Flurstücke der Gemarkung Rahms, Flur 20 und 21.

Öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende Planunterlagen ausgelegt werden:

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Entwurf der Planurkunde

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Entwurf der textlichen Festsetzungen mit einer Begründung

Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind (teilweise in der Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:

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Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern;

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Artenschutzrechtliche Vorprüfung mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere sowie Biotop- und Habitatschutz;

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CEF-Maßnahmenkonzept zum Thema Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten der Feldlerche;

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geotechnischer Bericht zum Thema Boden (Baugrund; geotechnischer Bericht);

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Entwässerungsgutachten mit Aussagen zu den Boden und Wasser;

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Blendgutachten zum Thema potentielle Blendwirkung einer geplanten PV-Anlage;

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die weiteren wesentlichen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Emissionen und – immissionen, Wasser, Entwässerung, Biotopschutz, Artenschutz, Boden, Landschaft, Kulturgüter/Archäologie/Bodendenkmäler, Baugrund sowie Bergbau.

Zudem ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf einschlägige DIN-Vorschriften gewährleistet.

Die Auslegung findet statt in der Zeit von

Freitag, den 26.06.2026 bis einschließlich Mittwoch, 29.07.2026

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach,

Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach, Gebäude B, 1. Obergeschoss im Bereich der Bauverwaltung, Flur gegenüber Büro 41

während der Dienststunden

(montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr).

Darüber hinaus sind die oben beschriebenen Planunterlagen dann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach unter: www.vg-asbach.de (hier Aktuelles > Beteiligung zur Bauleitplanung > Ortsgemeinde Neustadt (Wied)) zu finden und über das zentrale Landesportal www.geoportal.rlp.de (Veröffentlichte Offenlagen zu Bauleitplänen) zugänglich.

Hinweise:

a)

Während der Offenlegung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax oder E-Mail) abgegeben werden.

b)

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde /Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4a Abs. 6 BauGB).

Ortsgemeinde Neustadt (Wied),den 18.06.2026
gez.
-Thomas Junior-
Ortsbürgermeister