Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ältestenrat des Ortsgemeinderates |
| § 3 | Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse |
| § 5 | Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister |
| § 6 | Beigeordnete |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates, sowie für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und des Ältestenrates |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten |
| § 10 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Windhagen erfolgen in einer regionalen Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach (Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort, (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates, eines Ausschusses, eines Beirates oder Arbeitskreises werden abweichend von Absatz 1 in der Rhein-Zeitung, Ausgabe AL Asbach/Linz/Unkel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine bis zu einem feststehenden Zeitpunkt zu veröffentlichende Bekanntmachung nicht mehr rechtzeitig gemäß § 1 Absatz 1 bekannt gemacht werden kann. Abweichend zu Abs. 4 ist jedoch auch die Veröffentlichung im Ratsinformationssystem oder der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach oder der Ortsgemeinde Windhagen ausreichend.
(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vor-geschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß § 1 Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der die in § 34a GemO genannten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Dem Ältestenrat gehören der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten und die/der Fraktionvorsitzende/n jeder im Ortsgemeinderat vertretenen Fraktion (bei Verhinderung der/die jeweiligen Stellvertreter/innen) an.
(3) Der Ältestenrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Einberufung erfolgt monatlich durch den Ortsbürgermeister, mindestens jeweils vor Sitzungen des Ortsgemeinderates.
(4) Die Sitzungen des Ältestenrates können in Kombination mit den Besprechungen der Gemeindeleitung gemäß § 50 Abs. 7 GemO (Bürgermeisterdienstbesprechung) durchgeführt werden.
(5) Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben jeweils 7 Mitglieder. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder. Jedes Ausschussmitglied hat bis zu zwei Stellvertreter(innen), deren Reihenfolge in einer Vertretung für jeden Ausschuss getrennt festzulegen ist.
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern (nachfolgend „sachkundige Bürger“ genannt) der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Mitglieder jedes Ausschusses müssen Ratsmitglieder sein.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß Absatz 2 Nr. 5 werden ausschließlich aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
(5) Im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Ausschussmitgliedes wird dieses durch eine(n) Stellvertreter(in), in der Reihenfolge der Wahl, in der Sitzung vertreten. Der/die Stellvertreter(in) muss jedoch der gleichen politischen Gruppe angehören oder von ihr vorgeschlagen sein, wie das verhinderte ordentliche Ausschussmitglied. Im Rahmen dieser Vertretungsregelung soll sich ein Ratsmitglied durch ein anderes Ratsmitglied vertreten lassen. Sachkundige Bürger können sich sowohl durch Ratsmitglieder wie auch durch sachkundiger Bürger/innen vertreten lassen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, können die Ausschüsse zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(3) Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Windhagen erhält im Übrigen eine Ermächtigung zur abschließenden Entscheidung in Höhe von 6.000 Euro pro Einzelfall.
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Rats-, Ausschuss, Beirats- und Arbeitskreismitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und gemeindlicher Beiräte und Arbeitskreise eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung ist auch der Verdienstausfall abgegolten. Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortsgemeinderates, eines Ausschusses, einer Fraktionssitzung zur Vorbereitung einer Ratssitzung und eines vom Ortsgemeinderat gebildeten Arbeitskreises oder Beirates 46,00 € je Sitzung beträgt. Alle Mitglieder des Ortsgemeinderates erhalten darüber hinaus als Auslagenpauschale für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft im Ortsgemeinderat einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 29,00 €. Das Sitzungsgeld und der monatliche Grundbetrag werden halbjährlich ausgezahlt.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderats-, Ausschuss- und Arbeitskreismitglieder bei Dienstreisen Reisekostenvergütung wie die Bediensteten der Verwaltung.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich zu der in Absatz 3 gewährten Aufwandsentschädigung eine weitere besondere Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 46,00 € für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortsgemeinderates, eines Ausschusses, einer Fraktionssitzung zur Vorbereitung einer Ratssitzung und eines vom Ortsgemeinderat gebildeten Arbeitskreises oder Beirates; sowie in Form eines weiteren monatlichen Grundbetrages in Höhe von 29,00 €. Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden (je Fraktion eine Person) erhalten die Hälfte dieser Auslagenpauschale. Sollten mehrere stellvertretende Fraktionsvorsitzende bestimmt werden, ist dieser Betrag auf sie aufzuteilen. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende wird entsprechend der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder halbjährlich ausgezahlt.
(7) Die Aufwandsentschädigungen und Pauschalen nach Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 9 Abs. 5 sind entsprechend der prozentualen Steigerung der in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vorgesehenen Erhöhung anzugleichen. Die sich dann ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.
Der/die Ortsbürgermeister/in erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KOMAEVO, zuzüglich einer Erhöhung um 20 v.H. gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 KomAEVO.
(1) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete, der den/die Ortsbürgermeister/in vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vertretung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters entspricht für die gesamte Zeit der Vertretung 100 v.H. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO in der jeweils gültigen Fassung (Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister). Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages berechnet. Eine nach Abs. 3 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(3) Die Beigeordneten, denen ein Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten je eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin.
(4) Ehrenamtlichen Beigeordneten, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind und keine Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 2 und 3 erhalten, wird für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen, der gemeindlichen Beiräte und Arbeitskreise die gleiche Aufwandsentschädigung wie den Ratsmitgliedern gezahlt. Ferner erhalten Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die gleichzeitig gewählte Ratsmitglieder sind eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 7 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen und eines vom Ortsgemeinderat gebildeten Arbeitskreises oder Beirates, auch wenn sie nicht ordentliches Mitglied dieses Ausschusses, Arbeitskreises oder Beirates sind.
(5) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den/die Ortsbürgermeister/in bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 46,00 € je Vertretungsfall. Die Festlegungen nach § 7 Abs. 7 gelten entsprechend.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. Juli 2004 in der Fassung vom 22. Juli 2020 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, |
| oder | |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.