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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Durch Beschluss des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Asbach vom 10.07.2025 ist die nachfolgende Widmungsverfügung beschlossen worden.

Die Widmungsverfügung hat folgenden Wortlaut:

Widmungsverfügung

Sammelwidmung der Erschließungsanlagen in der Ortslage Asbach für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) als Gemeindestraße

Gem. § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der z.Zt. gültigen Fassung und des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Asbach vom 10.07.2025 werden hiermit die Erschließungsanlagen gem. nachfolgender Aufstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke:

1. Gemeindestraße „Anton-Limbach-Straße“ Gemarkung Asbach

Flur 5; Flurstücke- Nr. 3/9 (tlw.), 2/5 (tlw.), 2/3, 5/1, 7/10, 92/3, 7/9

Gemarkung Schöneberg

Flur 8; Flurstücke- Nr. 44/2, 1/11, 48/1, 1/10

2. Gemeindestraße „Finkenweg“

Gemarkung Asbach

Flur 5; Flurstück- Nr. 53/17

3. Gemeindestraße „Im Steinchen“

Gemarkung Asbach

Flur 5; Flurstücke- Nr. 99/8, 98/2

Gemarkung Schöneberg

Flur 9, Flurstücke- Nr. 28/6 (tlw.), 1/4

4. Gemeindestraße „Gartenstraße“

Gemarkung Asbach

Flur 5; Flurstücke- Nr. 83/116

5. Gemeindestraße „In den Erlen“

Gemarkung Limbach

Flur 32; Flurstücke- Nr. 76/1, 65/1, 4/12, 67/2 (tlw.), 3/4

6. Gemeindestraße „Kirchspitz“

Gemarkung Asbach

Flur 1; Flurstücke- Nr. 110/3, 83/1, 81/1

7. Gemeindestraße „Wallstraße“

Gemarkung Asbach

Flur 5; Flurstück- Nr. 83/87, 83/82, 83/109, 83/84, 83/105, 83/107, 83/111, 83/95, 70/1, 100/4 (tlw.), 83/66, 83/67, 83/68

Die einzelnen Flurstücke erhalten durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gem. § 3 Nr. 3 a) des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz (LStrG).

Der genaue Verlauf kann auch aus den beiliegenden Plänen, die Bestandteil der Widmungsverfügung sind, entnommen werden.

Träger der Straßenbaulast ist die Ortsgemeinde Asbach.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Für die elektronische Form ist der Widerspruch an VG-Asbach@poststelle.rlp.de zu richten.

Die Widmungsverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Wortlaut des Beschlusses der Ortsgemeinde und die Widmungsverfügung einschließlich des Planes können von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich mittwochs von 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Asbach, Flammersfelder Straße 1 (Rathaus) im Tiefbauamt (Zimmer 42) eingesehen werden.

53567 Asbach, den 11.07.2025 — 
gez. — 
Michael Christ, Bürgermeister — 
Verbandsgemeinde Asbach — (Siegel)