Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat am 14.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Bühlinger Straße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Bestandteil der Satzung ist die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen. Eine Begründung ist beigefügt. Die beschlossene Satzung und die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen wurden am 06. Januar 2025 ausgefertigt.
Planbereichsbeschreibung
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen Teilflächen des Grundstücks der Gemarkung Bühlingen, Flur 10, Flurstück 2/7.
Auf den beiliegenden Übersichtsplan wird verwiesen.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die textlichen Festsetzungen mit einer Begründung und die hierin erwähnten technischen Regelwerke und die Planurkunde werden ab sofort bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach,
Bauabteilung,
Flammersfelder Str. 1,
53567 Asbach,
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung im Sinne von § 10 Abs. 3 BauGB und § 10a Abs. 1 abgesehen. Es erfolgt keine Überwachung nach § 4c BauGB.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im pdf-Format unter www.vg-asbach.de / Bebauungsplan Online abgeschlossen elektronisch abrufbar und ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „geoportal.rlp“ zugänglich.
Hinweise:
| A. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. | |
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| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. | |
| B. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gemäß § 214 BauGB wird hingewiesen. | |
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| Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. | |
| C. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
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| Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder | |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
Ortsgemeinde Neustadt (Wied), den 09.01.2025
gez.
-Thomas Junior-
Ortsbürgermeister
Auszug aus der Liegenschaftskarte
(Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz; Zustimmung v. 15.1.2002