Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006, GVBl. S. 351, in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
| Die Verkaufsstellen innerhalb der Geschäftsgebäude | |
| 1. | Hauptstraße (ab Hausnr. 20 bis zur Einmündung Schulstraße) |
| 2. | Honnefer Str. (ab Hausnr. 12 bis zur Einmündung Hauptstraße) |
| 3. | Bitzenstraße (ab Einmündung an der Hauptstraße bis zur Einmündung Amselweg) |
| 4. | Im Klopfseifen (ab Einmündung zur Bitzenstraße bis zur Einmündung Im Hohenrehn) |
| 5. | Bahnhofstraße (ab Hausnr. 1 bis zur Einmündung Laurentiusstraße) |
| 6. | Hospitalstraße (ab Hausnr. 1 bis zur Einmündung Grabenstraße) |
| 7. | Grabenstraße (ab Hausnr. 1 bis zur Einmündung Marktstraße) |
| 8. | Schnurstraße |
in 53567 Asbach dürfen am
Sonntag, 4. August 2024 anlässlich der Laurentius Kirmes Asbach
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.
(2) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Beschäftigungstag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem in den §§ 1 bis 3 genannten Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3, 4 Absatz 1 und § 5 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
(3) Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach