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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Außenbereichssatzung „Obereilenberg“ der Ortsgemeinde Neustadt (Wied)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.06.2026 nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz die Außenbereichssatzung „Obereilenberg“ als Satzung beschlossen.

Bestandteil der Satzung ist die Planzeichnung. Eine Begründung ist beigefügt.

Die beschlossene Satzung und die Planzeichnung wurden am 08. Juli 2026 ausgefertigt.

Planbereichsbeschreibung

Gemarkung Neustadt (Wied), Flur 8, 

Flurstücks-Nrn. 24/4, 25/1 (tlw.), 25/6 (tlw.), 25/5 (tlw.), 76 (tlw.) und 25/3

Der Planbereich ist aus dem angefügten Übersichtsplan ersichtlich und durch eine schwarze unterbrochene Linie dargestellt.

Die Außenbereichssatzung „Obereilenberg“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Die Planunterlagen (Planzeichnung und Begründung) werden ab sofort bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach,

Bauabteilung,

Flammersfelder Str. 1,

53567 Asbach,

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Außenbereichssatzung wurde im vereinfachten nach § 13 BauGB aufgestellt. Daher  wurde auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Aus dem gleichen Grundwurde deshalb von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB ist die in Kraft getretene Außenbereichssatzung mit der Begründung im pdf-Format unter www.vg-asbach.de / Bebauungsplan Online / Abgeschlossene Bauleitplanverfahren elektronisch abrufbar und ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „geoportal.rlp“ zugänglich.

Hinweise:

A.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

B.

Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gemäß § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

C.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Neustadt (Wied), den 08. Juli 2026
gez.
-Thomas Junior-
Ortsbürgermeister