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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Buchholz (Ww.) vom 22.06.2026

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Buchholz (Ww.) hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.11.2018 außer Kraft.

Buchholz/Ww., den 22.06.2026  — 
Ortsgemeinde Buchholz (Ww.)   — Die Satzung wird hiermit ausgefertigt
 —  Buchholz (Ww.), den 22.06.2026
 — Ortsgemeinde Buchholz/Ww.
Peuling, Ortsbürgermeister  — Peuling, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach — 
Asbach, den 25.06.2026 —  (Siegel)
Michael Christ — 
Bürgermeister — 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für

a)  eine Einzelgrabstätte

600,00 Euro

b)  eine Doppelgrabstätte

1200,00 Euro

II. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 15 Jahren für

a)  eine Urneneinzelgrabstätte

400,00 Euro

b)  eine Urnendoppelgrabstätte

800,00 Euro

c)  eine Urne als Zusatz in eine Wahlgrabstätte

250,00 Euro

III. Erwerb des Nutzungsrechts an Rasengrabstätten

a) Urnenrasengrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 15 Jahren für

a)  erste Beisetzung

1.500,00 Euro

b)  zweite Beisetzung

1.500,00 Euro

b) Sargrasengrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für

a) Einzelgrabstätten

3.300,00 Euro

b) Doppelgrabstätten

6.600,00 Euro

c) Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte

inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung   — 1500,00 Euro

IV. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte

Überlassung einer Urnengrabstätte

für eine Nutzungszeit von 15 Jahren

210,00 Euro

V. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte

(keine Verlängerung möglich)

Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 Euro

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

315,00 Euro

c) Reihengrabstätte für Tuchbestattungen

1000,00 Euro

VI. Sternenkindergrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts

für eine Nutzungszeit von 15 Jahren

105,00 Euro

VII. Verlängerung des Nutzungsrechts für

a)  eine Einzelgrabstätte pro Jahr

20,00 Euro

b)  eine Doppelgrabstätte pro Jahr

40,00 Euro

c)  eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr

20,00 Euro

d)  eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr

40,00 Euro

e)  eine Rasenurnengrabstätte

70,00 Euro

f) eine Rasensarggrabstätte

Einzelgrabstätte pro Jahr

110,00 Euro

Doppelgrabstätte pro Jahr

220,00 Euro

VIII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a)  einer Leiche bis zu 5 Tagen

120,00 Euro

b)  für jeden weiteren Tag

30,00 Euro

c)  einer Urne bis zu 10 Tagen

120,00 Euro

d)  für jeden weiteren Tag

30,00 Euro

IX. Einebnung von Grabstätten

a)  Kinder- und Urnengrabstätten

150,00 Euro

b)  Einzelgrabstätte

300,00 Euro

c)  Doppelgrabstätte

475,00 Euro

d)  Dreiergrabstätte

500,00 Euro

X. Gebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte

a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte je Jahr

10,00 Euro

b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte

je Jahr

20,00 Euro

XI. Gebührenzuschlag für die Bestattung nach § 2 Abs. 5 der Friedhofssatzung

Der zu entrichtende Gebührenzuschlag entspricht 1000,00 Euro Aufschlag zu den sonst anfallenden Gebühren.

XII. Ausheben und Schließen von Grabstätten

Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner als Auslagen abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

XIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

XIV. Sonstige Gebühren

Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner als Auslagen zu erstatten.