Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Buchholz (Ww.) hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.11.2018 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten | ||
| Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für | ||
| a) eine Einzelgrabstätte | 600,00 Euro | |
| b) eine Doppelgrabstätte | 1200,00 Euro | |
| II. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten | ||
| Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 15 Jahren für | ||
| a) eine Urneneinzelgrabstätte | 400,00 Euro | |
| b) eine Urnendoppelgrabstätte | 800,00 Euro | |
| c) eine Urne als Zusatz in eine Wahlgrabstätte | 250,00 Euro | |
| III. Erwerb des Nutzungsrechts an Rasengrabstätten | ||
| a) Urnenrasengrabstätten | ||
| Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 15 Jahren für | ||
| a) erste Beisetzung | 1.500,00 Euro | |
| b) zweite Beisetzung | 1.500,00 Euro | |
| b) Sargrasengrabstätten | ||
| Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für | ||
| a) Einzelgrabstätten | 3.300,00 Euro | |
| b) Doppelgrabstätten | 6.600,00 Euro | |
| c) Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte | ||
| inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung — 1500,00 Euro | ||
| IV. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte | |
| Überlassung einer Urnengrabstätte | |
| für eine Nutzungszeit von 15 Jahren | 210,00 Euro |
| V. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte (keine Verlängerung möglich) | |
| Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für | |
| a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 Euro |
| b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 315,00 Euro |
| c) Reihengrabstätte für Tuchbestattungen | 1000,00 Euro |
| VI. Sternenkindergrabstätten | |
| Verleihung eines Nutzungsrechts | |
| für eine Nutzungszeit von 15 Jahren | 105,00 Euro |
| VII. Verlängerung des Nutzungsrechts für | |
| a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr | 20,00 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr | 40,00 Euro |
| c) eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr | 20,00 Euro |
| d) eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr | 40,00 Euro |
| e) eine Rasenurnengrabstätte | 70,00 Euro |
| f) eine Rasensarggrabstätte | |
| Einzelgrabstätte pro Jahr | 110,00 Euro |
| Doppelgrabstätte pro Jahr | 220,00 Euro |
| VIII. Benutzung der Leichenhalle | |
| Für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche bis zu 5 Tagen | 120,00 Euro |
| b) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| c) einer Urne bis zu 10 Tagen | 120,00 Euro |
| d) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| IX. Einebnung von Grabstätten | |
| a) Kinder- und Urnengrabstätten | 150,00 Euro |
| b) Einzelgrabstätte | 300,00 Euro |
| c) Doppelgrabstätte | 475,00 Euro |
| d) Dreiergrabstätte | 500,00 Euro |
| X. Gebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte | |
| a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte je Jahr | 10,00 Euro |
| b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte je Jahr | 20,00 Euro |
XI. Gebührenzuschlag für die Bestattung nach § 2 Abs. 5 der Friedhofssatzung
Der zu entrichtende Gebührenzuschlag entspricht 1000,00 Euro Aufschlag zu den sonst anfallenden Gebühren.
XII. Ausheben und Schließen von Grabstätten
Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner als Auslagen abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
XIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XIV. Sonstige Gebühren
Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner als Auslagen zu erstatten.