In den vergangenen Monaten sind vermehrt Anfragen eingegangen, ob private Haus-, Hof- oder Garagenflohmärkte sowie Dorftrödelmärkte an Sonn- und Feiertagen zulässig sind.
Aus diesem Anlass weist die Verbandsgemeindeverwaltung auf die geltenden Bestimmungen des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) hin.
Sonn- und Feiertage dienen dem Schutz der Arbeitsruhe und der Erholung. Deshalb sind öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die den Charakter des Sonn- oder Feiertages beeinträchtigen, grundsätzlich unzulässig.
Hierzu zählen auch privat organisierte Floh-, Hof-, Garagen- oder Dorftrödelmärkte, bei denen gebrauchte Gegenstände verkauft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung auf einem Privatgrundstück stattfindet. Entscheidend ist, dass solche Verkaufsveranstaltungen nach ihrem Erscheinungsbild einer werktäglichen Verkaufstätigkeit entsprechen und durch Besucher- sowie Fahrzeugverkehr öffentlich wahrnehmbar sind.
Die Durchführung solcher privaten Verkaufsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Häufig wird gefragt, warum gewerbliche Flohmärkte oder Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen teilweise dennoch stattfinden dürfen. Der Grund hierfür ist, dass solche Veranstaltungen nach dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) unter bestimmten Voraussetzungen behördlich festgesetzt werden können. Die zuständige Behörde prüft dabei im Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Marktfestsetzung vorliegen und erlässt einen entsprechenden Festsetzungsbescheid. Erst durch diese behördliche Festsetzung können die mit der Marktveranstaltung verbundenen gesetzlichen Privilegien in Anspruch genommen werden. Eine solche Festsetzung ersetzt jedoch nicht die allgemeinen Vorschriften des Sonn- und Feiertagsschutzes, sondern wirkt nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
Private Haus-, Hof- oder Garagenflohmärkte verfügen über eine solche Marktfestsetzung nicht. Sie bleiben daher auch dann unzulässig, wenn sie lediglich von Privatpersonen durchgeführt werden und auf einem Privatgrundstück stattfinden.
Hiervon zu unterscheiden sind Vereins-, Straßen- oder Gemeindefeste sowie vergleichbare öffentliche Veranstaltungen. Diese sind unter den Voraussetzungen des Landesgesetzes grundsätzlich zulässig und können nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (in der Regel ab 11:00 Uhr) stattfinden.
Im Rahmen solcher Veranstaltungen können im Einzelfall auch vereinzelte Privatpersonen oder der Verein selbst gebrauchte Bücher, Spielsachen, gebrauchte Vereinsgegenstände oder andere gebrauchte Gegenstände des täglichen Lebens zum Verkauf anbieten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vereins-, Dorf- oder Straßenfest eindeutig im Vordergrund steht und der Verkauf lediglich eine untergeordnete Nebenerscheinung der Veranstaltung darstellt. Der Verkauf darf weder Anlass noch prägender Bestandteil der Veranstaltung sein. Eine besondere Werbung für den Verkauf darf nicht erfolgen, gewerbliche Anbieter dürfen nicht teilnehmen und die Einnahmen müssen einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen.
Nicht zulässig ist es daher, einen Floh- oder Trödelmarkt lediglich unter der Bezeichnung eines Vereins-, Kinder- oder Straßenfestes durchzuführen, wenn tatsächlich der Verkauf von Gebrauchtwaren den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet.
Unabhängig hiervon gelten an den sogenannten stillen Feiertagen weitergehende Schutzvorschriften.
Bei Fragen zur Zulässigkeit einer geplanten Veranstaltung empfiehlt die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, sich frühzeitig mit der Ordnungsbehörde in Verbindung zu setzen. So können offene Fragen rechtzeitig geklärt und mögliche Verstöße gegen die geltenden Vorschriften vermieden werden.