Bei der nachstehenden Grabstätte läuft das Grabnutzungsrecht am 09.09.2023 ab.
Andrea Braggiotti, früher wohnhaft gewesen in Buchholz, Im Wallroth 31, Grab C – V – 5 + 6
Es konnten bislang aus dem in § 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Buchholz genannten Personenkreis keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete, mehr ermittelt werden, so dass niemand zur Übernahme der Einebnungskosten herangezogen werden kann.
Auch hat unser Aufruf vom 15.06.2023 zu keinen neuen Erkenntnissen geführt.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass, sollte sich bis zum 01.09.2023 niemand gemeldet haben, der sich für das Grab zuständig fühlt, der Bauhof der Gemeinde Buchholz das Grab einebnen wird.
Gerne kann man auch Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufnehmen, wenn man mit einer Einebnung nicht einverstanden sein sollte. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus in Asbach, Frau Anke Ewens, Tel. 02683-912-313 oder anke.ewens@vg-asbach.de
§ 13 Nutzungsberechtigung
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten / die überlebende Ehegattin, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
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§ 17 Einebnung von Grabstätten
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(3) Ist der/die Verantwortliche nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Abräumen veranlassen.