Beim Betrieb von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten sowie bei allen anderen Freizeitaktivitäten, in denen es zu Lärmerzeugung kommt, treten immer wieder Konflikte zwischen Nachbarn auf, ob solche Tätigkeiten (mit Lärmerzeugung) zulässig sind.
Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Kurzübersicht über die wesentlichen Punkte darstellen, in denen es zu Problemen mit unzulässigem Lärm führen kann.
Die gesetzlichen Grundlagen sind hier das neu überarbeitete Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 20.12.2000 in der Fassung der letzten Änderung vom 03.09.2018 sowie die Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002, zuletzt geändert am 27.07.2021.
Rasenmäher dürfen grundsätzlich nicht betrieben werden
| - | an Sonn- und Feiertagen |
| - | werktags ab 20.00 Uhr und bis 07.00 Uhr |
Dies gilt sowohl für alle benzinmotorbetriebene Rasenmäher als auch für Elektrorasenmäher im gewerblichen und privaten Betrieb.
Für Privatpersonen gilt ein weitergehendes Benutzungsverbot werktags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Die gleiche Nutzungsbeschränkung gilt ebenfalls für eine Vielzahl weiterer Geräte und Maschinen, z.B. Motorsägen, Motorhacke, Vertikutierer, Beton- und Mörtelmischmaschinen, Kreissägen, Rüttelplatten etc. (nähere Auskünfte erteilt die Ordnungsbehörde).
Eine weitergehende Einschränkung bei den lärmerzeugenden Arbeitsgeräten und Maschinen besteht für den privaten als auch gewerblichen Betreiber von
| - | Freischneider |
| - | Gras- oder Rasentrimmer/Rasenkantenschneider |
| - | Laubbläser |
| - | Laubsammler. |
| Diese Geräte dürfen nur betrieben werden | |
| - | werktags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr. |
Beachtung der Nachtruhe
Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Besonderer Aufmerksamkeit ist dieser Bestimmung bei der Veranstaltung von sommerlichen Garten- und Grillpartys zu widmen.
Ab 22.00 Uhr gilt hier das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Die Geräuschkulisse darf dann die festgelegten Immissionsrichtwerte nicht mehr übersteigen (z.B. in Mischgebieten 45 dB(A), in allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A) und in reinen Wohngebieten 35 dB(A).
Ton- und Musikwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Der Begriff der erheblichen Belästigung ist im Gesetz nicht näher definiert. Hier ist die Rechtsprechung heranzuziehen.
Ton- und Musikwiedergabegeräte sollten auf Zimmerlautstärke eingestellt sein.
Sonn- und Feiertage stehen unter dem besonderen Schutz des Sonn- und Feiertagsgesetzes. Hiernach sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Die Örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach erteilt gerne weitere Auskünfte zu der umfassenden Problematik der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen.