In der Gemarkung Griesenbach, Fluren 2, 17, 26, 27, 28, 29 und 36 in der Ortslage Mendt bis zum Industriepark Nord entlang der Kreisstraße 58 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 07.08.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Die nachfolgend aufgeführten Flurstücke sind davon betroffen:
Gemarkung Griesenbach,
Flur 17, Flurstücke: 1/3, 6/2, 7/1, 8, 11, 15/3;
Flur 26, Flurstücke: 32/3, 34, 35, 36, 37, 39;
Flur 27, Flurstücke: 7, 9/2, 9/4, 26/4, 33, 38, 40, 41, 43, 44, 45/1;
Flur 28, Flurstücke: 19/4, 33, 34, 37;
Flur 29, Flurstücke: 7/27, 8, 9/1, 9/2,10;
Flur 36, Flurstücke: 1, 2.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
"Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt."
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 14.08.2025 bis 28.08.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle: Dipl.-Ing. Karlfried Nilges, ÖbVI in 56566 Neuwied, Clemensstraße 50A, Tel. 02622/9750480 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.geni-vermessung.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
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| oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Karlfried Nilges, ÖbVI in 56566 Neuwied, Clemensstraße 50A |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Karlfried Nilges, ÖbVI in 56566 Neuwied, Clemensstraße 50A finden Sie unter www.geni-vermessung.de.