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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 34/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Schule beginnt! Stress im Elterntaxi

Verkehrserziehung fängt beim Vorbild an

Die Schule beginnt und wie in jedem Jahr werden bedauerlicherweise wieder Komplikationen mit der Anlieferung der Schulkinder an den Schulen erwartet - sei es, weil Grundstückszufahrten zugeparkt werden, Halteverbote missachtet werden, auf Gehwegen geparkt wird oder die Straßen in den Stoßzeiten so verstopfen, dass selbst die Schulbusse behindert werden.

Von Polizei, Straßenverkehrsbehörden und Schulträgern wird deshalb allen Eltern und allen Personen, die Schulkinder mit dem Privatwagen zur Schule bringen, dringend angeraten, nicht bis zur Schule vorzufahren, sondern auf benachbarte Straßen oder entferntere Parkplätze auszuweichen.

Das Elterntaxi bewirkt vielerorts, was die Fahrer im Grunde doch vermeiden wollen: eine erhöhte Gefahr für querende Fußgänger, besonders also für die Schulkinder! Leider müssen an den Schul-Standorten von den privat anfahrenden Angehörigen häufig Verstöße gegen die allgemeinen Regeln im Straßenverkehr, aber auch gegen vorhandene Verkehrszeichen beobachtet werden. Damit wird Gefahr produziert und ein schlechtes Vorbild gegeben, das andere animiert, sich ebenso zu verhalten. Vorbildliches Verhalten ist aber auch wichtigster Teil der Verkehrserziehung für unsere Kinder! Dies trägt in weit höherem Maße zur Verkehrssicherheit bei als es jedes Verkehrszeichen zu regeln vermag.

Ganz extrem bei Schulbeginn und Schulschluss birgt das hohe Aufkommen der Fahrzeuge, die Unübersichtlichkeit des Verkehrsgeschehens und der fehlende Platz auf Gehwegen ein hohes Gefährdungspotential.

Verkehrsregeln, die hierbei besonders wichtig sind:

  • Beachten Sie, dass häufig in Schul-Nähe 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit gilt und an Einmündungen die Rechts-vor-Links-Regelung.
  • Beachten Sie Park- und Halteverbote.
  • 15 m vor und hinter einem Haltestellen-Schild gilt Parkverbot.
  • An gekennzeichneten Schulbussen in Haltestellen darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden;
    bei eingeschalteter Warnblinkanlage sogar nur mit Schrittgeschwindigkeit (§ 20 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
  • Vor jeder Grundstücksein- und -ausfahrt ist das Parken verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO).
  • Auch vor jeder anderen Bordsteinabsenkung ist das Parken verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO).
  • Es darf nur am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung gehalten oder geparkt werden (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO).
  • Es darf nur auf der Fahrbahn gehalten oder geparkt werden; der Bürgersteig ist frei zu halten.
  • Verbleibt jedoch neben dem abgestellten Fahrzeug kein Raum für ein vorbei fahrendes Fahrzeug (3 m Restbreite), darf in solch engen Straßen gar nicht gehalten oder geparkt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
  • Es darf nicht gehupt werden, um die Aufmerksamkeit des Kindes zu erreichen oder sich zu verabschieden (§ 16 StVO).

Denken Sie bei Ihrem Verhalten auch daran, wie es sich auf die Menschen auswirkt, die in der Nähe der Schule wohnen: schalten Sie den Motor beim Warten aus; vermeiden Sie Hinterlassenschaften wie Zigarettenkippen oder sonstige Abfälle.

Wo immer möglich, sollten Schüler Schulbusse benutzen. Dies entspannt erheblich die Verkehrssituation zu den Stoßzeiten und gewährleistet das höchste Maß an Schulweg-Sicherheit für Ihre Kinder.

Nehmen Sie sich Zeit für einen entfernteren Parkplatz. Morgendlicher Termindruck wirkt sich auf die Nervosität der Kinder aus. Rennen Sie nicht. Lassen Sie Kinder nicht auf der Fahrbahnseite aussteigen. Üben Sie mit dem Kind in Ruhe den Fußweg vom Auto bis zur Schule; trainieren Sie dabei auch das Überqueren von Straßen. Das schult das richtige Verhalten im Straßenverkehr von Klein auf.

Wir danken allen, die sich - besonders beim Schüler-Verkehr - an die Verkehrsregeln halten oder auf Nachbarstraßen oder öffentliche Parkflächen ausweichen und so einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherheit für alle Schulkinder leisten.

Asbach, 12. August 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Straßenverkehrsbehörde