Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (GVBl. vom 05.03.1996, Nr. 6, S. 115), wird die am 01.11.2019 in Kraft getretene Taxitarifordnung in der Fassung vom 05.09.2019, wie folgt geändert:
Taxitarifordnung für die Verbandsgemeinden innerhalb des Landkreises Neuwied
§ 2 Beförderungsentgelte
| (1) | Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe 3,80 € |
| (2) | Wegstreckenberechnung |
| (2.1) | Tarifstufe 1 Kilometerpreis: 1,50 € |
| gilt für Anfahrt, Abhol-/Rundfahrten außerhalb der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde wird keine Anfahrt berechnet. | |
| Für jede gefahrene Wegstrecke von 133,33 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,20 €. | |
| (2.2) | Tarifstufe 2 Kilometerpreis: 2,40 € |
| gilt für Zielfahrten bei Tag innerhalb der Verbandsgemeinden des Landkreises Neuwied | |
| Für jede gefahrene Wegstrecke von 83,34 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,20 €. | |
| Tarifstufe 2a Kilometerpreis 2,50 € | |
| Gilt für Zielfahrten innerhalb des Landkreises Neuwied während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) | |
| Für jede gefahrene Wegstrecke von 80,00 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,20 Euro | |
| (3) | Zuschlag für Großraumtaxen |
| Ab der 5. beförderten Person wird ein einmaliger Zuschlag von 6,00 € | |
| berechnet. | |
| (4) | Wartezeitentgelt |
| Das Wartezeitentgelt beträgt 0,20 € je 20 Sek. und je Stunde 36,00 € | |
| Die Berechnung der Wartezeit muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen. | |
| Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. |
Diese Änderung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.