Bei den nachstehenden Grabstätten ist das Grabnutzungsrecht schon seit längerem abgelaufen.
Georg Born, früher Neustadt (Wied), Obereilenberg wohnhaft gewesen
Grab B - II - 13
und
Wilhelm Coenemans, in Neustadt (Wied), Jungfernhof wohnhaft gewesen
Grab G - I - 23
Es können jedoch aus dem in § 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) genannten Personenkreis keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete, mehr ermittelt werden, so dass niemand zur Übernahme der Einebnungskosten herangezogen werden kann.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Bauhof der Gemeinde Neustadt (Wied) die Gräber, sollte sich bis 30.09.2022 niemand gemeldet haben der sich für die Gräber zuständig fühlt, einebnen wird.
Gerne kann man auch Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufnehmen, wenn man mit einer Einebnung nicht einverstanden sein sollte. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus in Asbach, Frau Heike Gansen, Tel. 02683-912210 oder heike.gansen@vg-asbach.de
Neustadt (Wied), den 01.09.2022
Christoph Petri, Beigeordneter
Auszug aus der Friedhofssatzung:
§ 13 Nutzungsberechtigung
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) die überlebende Ehegattin / den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. …
§ 19 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen lassen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.