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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 36/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Windhagen

über die Bildung eines Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung

vom 29. August 2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der § 24 und § 56 a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Einrichtung eines Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung

(1) Die Ortsgemeinde Windhagen bildet einen Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung, im folgenden Beirat genannt, der die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner von Windhagen, die das 60. Lebensjahr vollendet oder eine Behinderung haben, gegenüber der Öffentlichkeit, dem Ortsgemeinderat, den Ausschüsse und der Verwaltung vertreten soll.

(2) Über seine Tätigkeit berichtet der Beirat einmal jährlich auf einer Sitzung des Ortsgemeinderates.

§ 2

Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren und der Menschen mit Behinderung. Der Beirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung in der Ortsgemeinde berühren. Gegenüber den Organen der Ortsgemeinde kann sich der Beirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ortsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Beirats hat der Ortsbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Ortsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirats im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Der Beirat soll über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Ortsgemeinde Windhagen, welche die in § 1 genannten Personen betreffen, informiert werden.

(4) Der Seniorenbeirat kann im Rahmen der im Haushalt der Ortsgemeinde für seine Arbeit zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Kooperation mit der Verwaltung Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren.

§ 3

Mitglieder und Bildung des Beirats

(1) Der Beirat hat 7 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung werden in einer eigens dazu von der Verbandsgemeindeverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung einberufenen Versammlung der in der Ortsgemeinde lebenden Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung für die Dauer der Wahlzeit des Ortsgemeinderates in geheimer Wahl gewählt.

(3) Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) behindert sind.

(4) Die Versammlung wird von einer aus ihrer Mitte gewählten Person geleitet; solange obliegt die Versammlungsleitung dem/der Ortsbürgermeister/in. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 7 zum Beirat wählbare Einwohnerinnen und Einwohner erschienen sind.

§ 4

Vorsitz und Verfahren

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der/die Ortsbürgermeister/in. Sowie Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete solange den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die Aufgaben des Beirats gehören.

(2) Der/die Ortsbürgermeister/in und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Ortsbürgermeister informiert den Beirat frühzeitig über die geplanten Beschlüsse des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die Belange der Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung berühren und gibt dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.

(4) Die Verwaltungsgeschäfte des Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung führt die Verbandsgemeindeverwaltung.

(5) Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Veröffentlichungen

Der Seniorenbeirat kann seine Arbeiten und Aktivitäten in geeigneter Weise publizieren und in der Öffentlichkeit darstellen. Dabei können auch Themen von allgemeiner Bedeutung für die Senioren und Menschen mit Behinderung der Ortsgemeinde Windhagen behandelt werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten §§ 18 und 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 GemO entsprechend.

(2) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Beirats eine Aufwandsentschädigung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Windhagen. Die Abrechnung der Fahrtkosten für Sitzungen/Veranstaltungen außerhalb der Verbandsgemeinde erfolgt nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes.

§ 7

Mitgliedschaft in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz

(1) Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung der Ortsgemeinde Windhagen ist in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V. vertreten.

(2) Die Delegierten werden aus der Mitte des Beirates gewählt.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Beirats für Senioren und Menschen mit Behinderung der Ortsgemeinde Windhagen vom 15.07.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.05.2023 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Windhagen, den 29. August 2024
Ortsgemeinde Windhagen
gez. Hans Dieter Geiger
- Ortsbürgermeister -

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Asbach, 05.09.2024 (Siegel)
Michael Christ
Bürgermeister