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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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SatzungZur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholzvom 11. September 2023

Zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholz vom 11. September 2023

Der Ortsgemeinderat Buchholz hat aufgrund der § 24 und § 56 b Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) am 11. September 2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1) In der Ortsgemeinde Buchholz wird eine Jugendvertretung eingerichtet (im Folgenden JUGENDRAT genannt).

(2) Der Jugendrat vertritt die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Ortsgemeinde. Sie soll Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Der Jugendrat setzt sich für die Zusammenarbeit der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Ortsgemeinde ein, beispielsweise durch die Aufnahme von Anregungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

(3) Auf Antrag des Jugendrates legt der Ortsbürgermeister dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss Anträge, die unmittelbar die Aufgaben des Jugendrates bzw. jugendrelevante Themen berühren, zur Beratung und Entscheidung vor. Der bzw. die Vorsitzende des Jugendrates bzw. dessen/deren Stellvertreter/in hat in diesen Fällen ein Rede- und Antragsrecht.

Dieses Rede- und Antragsrecht kann von der/dem Vorsitzenden des Jugendrates im Einzelfall an ein Mitglied des Jugendrates weitergegeben werden. Die/Der Vorsitzende unterrichtet den Ortsbürgermeister umgehend von der Weitergabe.

(4) Der Jugendrat ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.

(5) Die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berühren, entspricht der Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.

§ 2

Zahl der Mitglieder, Bildung des Jugendrates, Wahlzeit

(1) Der Jugendrat der Ortsgemeinde Buchholz besteht aus mindestens 7 und maximal 12 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Jugendrates sowie Ersatzmitglieder werden zunächst von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer Versammlung gewählt, zu der in den amtlichen Bekanntmachungsorgangen der Ortsgemeinde einzuladen ist. Wahlberechtigt ist der Personenkreis des § 3 Abs. 1. Die daraus entstandene Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat per Beschluss bestätigt. Der Jugendrat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 3

Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung, Rücktritt, Ausscheiden

(1) Mitglied des Jugendrates können alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene mit Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Buchholz sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit mindestens das 12., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder des Jugendrates können Mitglied des Jugendrates bleiben, wenn sie ihren Wohnsitz beispielsweise wegen eines Studiums oder einer Ausbildung oder sonstigen Qualifizierung verlegt haben. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 21. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus dem Jugendrat aus. Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt ein Ersatzmitglied (§ 2 Abs. 2) nach.

Tritt ein Mitglied des Jugendrates von seinem Amt zurück, so teilt es dies dem/der Vorsitzenden des Jugendrates schriftlich mit. Diese/r unterrichtet den Ortsbürgermeister.

(2) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann der Jugendrat beschließen, dass ein Kind, ein/e wahlberechtigte/r Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r in den Jugendrat nachrückt. In diesem Fall ist der Jugendrat ausnahmsweise abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann beschlussfähig, wenn der Jugendrat die Grenze von 7 Mitgliedern unterschreitet. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Ortsbürgermeister.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz, Anzahl der Sitzungen

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten §18 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die durch die Mitarbeit im Jugendrat entstehen, erhalten die Mitglieder des Jugendrates eine Aufwandsentschädigung analog zu § 6 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Buchholz.

(2) Der Jugendrat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt das Mitglied der Gemeindeleitung mit dem Geschäftsbereich „Jugend“ den Vorsitz.

(3) Es sollen mindestens vier Sitzungen des Jugendrates pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Im Bedarfsfall kann der/die Vorsitzende zu weiteren Sitzungen einladen, wobei die Anzahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht überschritten werden soll

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates gelten (abgesehen von der Wahlzeit und der Anzahl der durchzuführenden Sitzungen) entsprechend.

(2) Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendrates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden gem. § 38 der Gemeindeordnung.

(3) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Interesse an der Mitarbeit im Jugendrat haben, aber nicht gewählt wurden oder die Bedingungen unter § 3 Abs. 1 noch nicht oder nicht mehr erfüllen, aber einen Bezug zur Ortsgemeinde Buchholz haben können bei Zustimmung durch den Jugendrat ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

§6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:
Buchholz, 11. September 2023
Konrad Peuling, Ortsbürgermeister