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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 38/2024
Sonstige amtliche Mitteilungen
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Rasenmäher rein – Laubbläser raus!

Was sich im Herbst beim Lärmschutz ändert

Wenn Geräte und Maschinen zum Handwerken, Renovieren oder bei der Haus- und Gartenpflege im Freien eingesetzt werden, ist das mit Betriebsgeräuschen verbunden. Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) schreibt deshalb vor, dass zum Schutze der Allgemeinheit und der Nachbarschaft Ruhezeiten einzuhalten sind und verbietet den Einsatz werktags zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr; an Sonn- und Feiertagen ist er ganztägig nicht zulässig. Diese Regelung gilt für Rasenmäher wie auch für Kreis-, Band- und Kettensägen, Mörtelmischer, Heckenscheren, Hochdruckwasserstrahlmaschinen, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer und viele mehr.

Strenger sind die Ruhezeiten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider und auch für Laubbläser und Laubsammler geregelt: diese dürfen auch zwischen 7 und 9 Uhr sowie zwischen 17 und 20 Uhr nicht betrieben werden. Oder anders herum: sie dürfen nur werktags von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr genutzt werden.

Sollten Sie Ihr Herbstlaub mit Besen und Rechen zusammenbringen, müssen Sie keine Ruhezeiten beachten und leisten sogar einen Beitrag zur Vermeidung von Maschinenlärm. Außerdem findet sich beim Laubkehren sicherlich eher einmal die Gelegenheit für ein nachbarliches Gespräch im Vorbeigehen. Der Plausch beim Straße-Fegen als unverzichtbares Element für ein gutes Nachbarschaftsklima sollte wirklich nicht verkannt werden.

Wir weisen darauf hin, dass an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, die Ruhezeit ganztägig gilt.

Nähere Informationen zum Lärmschutz und zum Sonn- und Feiertagsgesetz erhalten Sie bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach.

Asbach, 12.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Örtliche Ordnungsbehörde