Der Verbandsgemeinderat Asbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) vom 20.06.1995 (GVBI.S.175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015(GVBl. S. 472) in der Sitzung vom 16.08.2001 folgende Benutzungs - und Gebührensatzung beschlossen:
Für die Benutzung der im Gebührentarif zu § 2 aufgeführten Unterkünfte für obdachlose Personen, Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der der Verbandsgemeinden Asbach werden von den Nutzerinnen und Nutzern Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft oder dem in der Zuweisungsverfügung genannten ersten Tag der Nutzung. Im Falle einer unberechtigten Benutzung der Unterkunft entsteht die Gebührenpflicht mit dem tatsächlichen Beginn der Nutzung.
Die Gebührenpflicht besteht bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses so lange fort, bis der Auszug der Verbandsgemeinde angezeigt und die Unterkunft durch die Nutzerinnen und Nutzer vollständig geräumt ist sowie die von der Verbandsgemeinde überlassenen Gegenstände, insbesondere Schlüssel zurückgegeben worden sind.
Die Benutzungsgebühren für die durch die Verbandsgemeinde Asbach zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkünfte werden auf der Grundlage einer Kalkulation ermittelt. Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe sind die Kosten, die der Verbandsgemeinde Asbach unter Zugrundelegung der Gesamtkosten entstehen:
Für die Containeranlagen:
Kaltmiete:
Höhe der monatlichen Miete für den Container geteilt durch die Platzzahl
Nebenkosten:
Summer der Nebenkosten (Abfall, Wasser, Abwasser und Strom) geteilt durch die jeweilige Platzzahl
Für die PAST:
Monatliche Mietkosten geteilt durch die maximale Bewohnerzahl (12)
Nebenkosten:
Summe der Nebenkosten (Abfall, Wasser, Gas, Abwasser, Strom) geteilt durch die jeweilige Platzzahl
Um hier keine unangemessen hohen Beträge für die Nebenkosten abzurechnen, werden die Nebenkosten auf maximal 100 € pro Person und Monat sowie den jeweiligen Stromkostenanteil aus dem Regelsatz gedeckelt.
Für weitere hinzukommende Gemeinschaftsunterkünfte/Container wird nach den gleichen Maßstäben kalkuliert.
Für die Gemeinschaftsunterkunft in Rott werden die Miete und die Mietnebenkosten entsprechend dem Mietvertrag auf die maximale Bewohnerzahl umgelegt.
Die Nutzungsgebühren für das Dormero basieren auf einer Berechnung des Jobcenters.
Die aktuellen Gebühren für die einzelnen Gemeinschaftsunterkünfte sind in Anlage 1 aufgeführt.
Eine Anpassung der Nutzungsgebühren aufgrund gestiegener Miet- oder Mietnebenkosten bzw. bei zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften erfolgt regelmäßig durch die Verwaltung.
Die Benutzungsgebühr für die von der Verbandsgemeinde Asbach privat angemieteten Wohnungen umfasst die vom Vermieter erhobene Nettokaltmiete zzgl. der Betriebs- und Nebenkosten.
Die Benutzungsgebühr wird monatlich erhoben.
Für Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte, die Selbstzahler sind, werden die Gebühren für eine Dauer von 24 Monaten gestaffelt nach ihrem monatlichen Nettoeinkommen reduziert.
Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist die- oder derjenige, der oder dem die Unterkunft von der Verbandsgemeinde Asbach zugewiesen wird oder der sie unberechtigt benutzt. Benutzen mehrere voll geschäftsfähige Mitglieder einer Familie oder eheähnlichen Gemeinschaft eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie für die Gebühren als Gesamtschuldner.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Die Gebührenschuld entsteht und endet mit der Gebührenpflicht.
Mit Entstehung der Gebührenpflicht und bei jeder Änderung durch Gebührenbescheid wird eine monatliche Gebühr festgesetzt. Diese ist fünf Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Anschließend ist die Gebühr jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften Werktag eines Monats, zu entrichten.
Für einen kürzeren Benutzungszeitraum als einen Kalendermonat wird für jeden Tag ein Teilbetrag in Höhe von einem Dreißigstel der Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Satzung berechnet. Abwesenheit - auch vorübergehende - der Nutzerinnen und Nutzer entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Menschen, Flüchtlinge sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Verbandsgemeinde Asbach werden folgende Gebührensätze (jeweils pro Person) festgesetzt.
| Standort | Monatsgebühren |
| Container Asbach, Bahnhofstr. 25 a | 274,13 |
| Container Buchholz, Hauptstr.110 | 312,88 |
| Container Windhagen, Hauptstr. 37 | 314,58 |
| PAST Neustadt/Fernthal | 191,54 |
| Rott, Linzer Str. | 340,78 |
| Ehem. Dormero, Brunnenstr. 7 |
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| Einzelzimmer | 419,41 |
| Doppelzimmer | 255,98 |
| Familienzimmer | 688,89 pro Zimmer! |
| Wohnung | 932,43 für die Wohnung! |
Gebühren für Selbstzahler:
| Standort | Netto- einkommen unter 800 € pro Monat | Netto-einkommen unter 1.000 € pro Monat | Netto-einkommen über 1.000 € pro Monat |
| Container Asbach, Bahnhofstr. 25 a | 170 € | 200 € | 220 € |
| Container Buchholz, Hauptstr.110 | 170 € | 200 € | 220 € |
| Container Windhagen, Hauptstr. 37 | 170 € | 200 € | 220 € |
| PAST Neustadt/Fernthal | 160 € | 180 € | 180 € |
| Rott, Linzer Str. | 240 € | 270 € | 290 € |
| Ehem. Dormero, Brunnenstr. 7 | |||
| Einzelzimmer | 320 € | 350 € | 370 € |
| Doppelzimmer | 180 € | 200 € | 220 € |
| Familienzimmer (bei einem Erwerbstätigen) | 590 € | 620 € | 640 € |
| Wohnung (bei einem Erwerbstätigen) | 830 € | 860 € | 880 € |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in der jeweiligen gültigen Fassung - gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen