Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) am 19.09.2024 die folgende Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Asbach beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
In § 2 Abs. 1 wird die Höchstzahl der Mitglieder von 12 auf 18 erhöht:
§ 2
Zahl der Mitglieder, Bildung der Jugendvertretung, Wahlzeit
(1) Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Asbach besteht aus mindestens 9 und maximal 18 Mitgliedern.
Um Jugendlichen auch in begründeten Fällen eines Nebenwohnsitzes die Möglichkeit der Teilnahme zu ermöglichen, wird § 3 Abs. 2 wie folgt geändert:
§ 3
Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung, Rücktritt, Ausscheiden
(1) Mitglied der Jugendvertretung können alle Jugendliche sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 14. aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Vom grundsätzlichen Erfordernis eines melderechtlichen Hauptwohnsitzes kann im Falle eines Nebenwohnsitzes in begründeten Einzelfällen dann abgesehen werden, wenn ein nicht nur vorrübergehender Bezug zur Verbandsgemeinde Asbach und den Tätigkeiten der Jugendvertretung gegeben ist. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 20. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus der Jugendvertretung aus. In Fällen des Ausscheidens rückt ein Ersatzmitglied nach. Tritt ein Mitglied der Jugendvertretung von seinem Amt zurück, so teilt es dies dem/der Vorsitzenden der Jugendvertretung schriftlich mit. Diese/Dieser unterrichtet den Bürgermeister der Verbandsgemeinde.
Diese Änderungssatzung tritt am 20.09.2024 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, |
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| oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.