Die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach möchte die Anlieger freundlichst an die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Räum- und Streupflicht von Gehwegen erinnern. Die Räum- und Streupflicht besteht auch für Grundstückseigentümer für Gehwege an unbebauten Grundstücken.
Falls kein gesonderter Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der Schnee darf nicht von den Gehwegen auf die Straße oder andere Grundstücke geschoben werden.
Die Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden legen folgende Zeiten für die Reinigung der Gehwege fest:
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Die Verwendung von Salz ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Auch behindern leider immer wieder parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand und auf den Wendeflächen den Einsatz der Räumfahrzeuge. Die Anlieger werden daher gebeten, darauf zu achten die Fahrzeuge so abzustellen, dass der Räumdienst nicht behindert wird.