Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Ortsgemeinde Buchholz über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

vom 15.12.2025

Der Gemeinderat Buchholz hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Für Wohngebäude - unabhängig, ob mit Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser bebaut - sind für jede Wohneinheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen.

§ 3

Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

Ausgefertigt:

Buchholz, den 16.01.2026 — 
gez. Konrad Peuling  — (Siegel)
-Ortsbürgermeister- — 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach — 
Asbach, den 15.01.2026 — 
gez. Michael Christ  — (Siegel)
-Bürgermeister- —