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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Vernachlässigte Grabpflege auf dem Friedhof in Windhagen

Bei der nachstehenden Grabstätte wurde im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass diese nicht mehr gepflegt wird.

Das Grabnutzungsrecht wird am 16.07.2023 ablaufen.

Willi und Klara Zühlke, früher in Windhagen wohnhaft gewesen

Grab C - V - 19+20

Es konnten bislang aus dem in § 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Windhagen genannten Personenkreis keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete ermittelt werden, so dass hiermit öffentlich nach nahen Angehörigen oder anderen Personen gesucht wird, die für diese Grabstätte verantwortlich sind, oder hierzu Angaben machen können.

Gerne kann bis zum 15.10.2022 Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufgenommen werden.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus in Asbach, Frau Carmen Simöl, Tel. 02683-912119 oder carmen.simoel@vg-asbach.de

Windhagen, den 27.09.2022

Hans Dieter Geiger, Beigeordneter

Auszug aus der Friedhofssatzung:

§ 13 Nutzungsberechtigung

(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) die überlebende Ehegattin / den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. …

§ 19 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen lassen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.