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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung

Rechtsverordnung

über die Freigabe von Verkaufszeiten in Asbach, Ortsgemeinde Asbach

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006, GVBl. S. 351, in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen innerhalb der Geschäftsgebäude Anton-Limbach-Straße 1, 2, 4 und 5 (s. Kennzeichnung durch Umrahmung im nachfolgenden Kartenausschnitt) in 53567 Asbach dürfen am

Sonntag, 6. November 2022 anlässlich des Cebu-City-Days

in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.

(2) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Beschäftigungstag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem in § 1 genannten Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungs­widrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

(3) Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der zuletzt geänderten und derzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Asbach, den 13. Oktober 2022

(LS)

Michael Christ

(Bürgermeister)