Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Das Ordnungsamt informiert!

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen an sogenannten stillen Feiertagen (§§ 6 - 8 Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) verboten sind.

Verbot von öffentlichen Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen (§ 6 LFtG)

Am:

-

Allerheiligentag (01.11.2022) von 13.00 - 20.00 Uhr

-

Volkstrauertag (13.11.2022) und Totensonntag (20.11.2022) jeweils ab 04.00 Uhr

-

Heiligabend (24.12.2022) ab 13.00 Uhr

-

Karfreitag (07.04.2023) ab 04.00 Uhr

sind alle öffentliche Versammlungen und öffentliche Veranstaltungen verboten, die in ihrer Art und Darbietung nicht dem Charakter des jeweiligen Feiertages entsprechen.

Verbot von Sportveranstaltungen (§ 7 LFtG)

Am:

-

Volkstrauertag (13.11.2022), Totensonntag (20.11.2022), 1.Weihnachtstag (25.12.2022) Ostersonntag (09.04.2023) und Pfingstsonntag (28.05.2023) jeweils bis 13.00 Uhr

-

Heiligabend (24.12.2022) ab 13.00 Uhr

-

Karfreitag (07.04.2023)

sind alle öffentlichen sportliche und turnerische Veranstaltungen verboten.

Verbot von Tanzveranstaltungen (§ 8 LFtG)

Am:

-

Allerheiligentag (01.11.2022), Volkstrauertag (13.11.2022), Totensonntag (20.11.2022) jeweils ab 04.00 Uhr

-

Heiligabend (24.12.2022) ab 13.00 Uhr bis 1. Weihnachtstag (25.12.2022) 16.00 Uhr

-

Gründonnerstag (06.04.2023) von 04.00 Uhr bis Ostersonntag (09.04.2023), 16.00 Uhr

sind alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Generell gilt nach § 5 LFtG, dass an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

-

öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;

-

alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

-

sportliche und turnerische Veranstaltungen

vor 11 Uhr verboten sind.

Es gelten die Vorschriften der §§ 1, 3 bis 5 des LFtG (generelles Arbeitsverbot sowie Schutz der Gottesdienste). Die Einschränkungen für stille Feiertage (§§ 6 - 8 LFtG, Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen, Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen) gelten jedoch nicht.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Örtliche Ordnungsbehörde

Asbach, den 13. Oktober 2022