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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen an sogenannten stillen Feiertagen (§§ 6 – 8 Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) verboten sind.

Verbot von öffentlichen Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen (§ 6 LFtG)

Am:

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Allerheiligentag (01.11.2024) von 13.00 - 20.00 Uhr

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Volkstrauertag (17.11.2024) und Totensonntag (24.11.2024) jeweils ab 04.00 Uhr

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Heiligabend (24.12.2024) ab 13.00 Uhr

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Karfreitag (18.04.2025) ab 04.00 Uhr

sind alle öffentliche Versammlungen und öffentliche Veranstaltungen verboten, die in ihrer Art und Darbietung nicht dem Charakter des jeweiligen Feiertages entsprechen.

Verbot von Sportveranstaltungen (§ 7 LFtG)

Am:

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Volkstrauertag (17.11.2024), Totensonntag (24.11.2024), 1.Weihnachtstag (25.12.2024) Ostersonntag (20.04.2025) und Pfingstsonntag (08.06.2025) jeweils bis 13.00 Uhr

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Heiligabend (24.12.2024) ab 13.00 Uhr

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Karfreitag (18.04.2025)

sind alle öffentlichen sportliche und turnerische Veranstaltungen verboten.

Verbot von Tanzveranstaltungen (§ 8 LFtG)

Am:

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Allerheiligentag (01.11.2024), Volkstrauertag (17.11.2024), Totensonntag (24.11.2024) jeweils ab 04.00 Uhr

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Heiligabend (24.12.2024) ab 13.00 Uhr bis 1. Weihnachtstag (25.12.2024) 16.00 Uhr

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Gründonnerstag (17.04.2025) von 04.00 Uhr bis Ostersonntag (20.04.2025), 16.00 Uhr

sind alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Generell gilt nach § 5 LFtG, dass an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

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öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;

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alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

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sportliche und turnerische Veranstaltungen

vor 11 Uhr verboten sind.

Es gelten die Vorschriften der §§ 1, 3 bis 5 des LFtG (generelles Arbeitsverbot sowie Schutz der Gottesdienste). Die Einschränkungen für stille Feiertage (§§ 6 – 8 LFtG, Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen, Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen) gelten jedoch nicht.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Örtliche Ordnungsbehörde
Asbach, den 10. Oktober 2024