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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderung Balkonkraftwerke in der Ortsgemeinde Windhagen; Förderperiode 2025

Nach Ratsbeschluss am 04.09.2025; TOP 8

0.

Anwendungsbereich

0.1

Die nachfolgenden Richtlinien können nur von natürlichen Personen aus dem Bereich der privaten Haushalte in der Ortsgemeinde Windhagen in Anspruch genommen werden. Nicht antragsberechtigt sind damit Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Vereine, Religionsgemeinschaften und sonstige „juristische“ Personen.

Personengesellschaften wie z.B. GbR werden juristischen Personen gleichgestellt.

0.2

Die förderfähigen Anlagen müssen sich in/an/auf Gebäuden befinden, die der Wohnnutzung dienen. Es ist auch ein Standort im eigenen Garten zulässig (gleiches Flurstück wie Wohnhaus). Dies gilt auch für Wohnhäuser von landwirtschaftlichen Betrieben. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (z.B. Gewerbe und Wohnen), muss der Flächenanteil der Wohnnutzung überwiegen, d.h. mind. 51 % der Gesamtnutzfläche betragen.

0.3

Nebenanlagen i.S.d. BauNVO, wie z.B. Kleingaragen, Gartenhäuser, gehören zum Wohngebäude, d.h. auch hier sind förderfähige Anlagen zulässig. Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten nicht als Nebenanlagen - dies gilt nicht für,ehemalige gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn diese nachweislich und dauerhaft, ausschließlich vom Antragsteller privat genutzt werden.

1.

Förderfähige Maßnahmen

Die Ortsgemeinde Windhagen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie max. einen Zuschuss für die Errichtung einer Mini-PV-/ Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage an einem Standort im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3.

2.

Förderbedingungen

2.1

Zuwendungsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, Eigentümer/innen von Gebäuden im Sinne von Ziffer 0.2 und 0.3 sowie Mieter in der Ortsgemeinde Windhagen. Mieter müssen eine Einverständniserklärung ihres Vermieters vorlegen.

2.2

Der erste Wohnsitz des Zuwendungsberechtigten muss in der Ortsgemeinde Windhagen liegen.

2.3

Je Zuwendungsempfänger wird maximal ein Förderzuschuss gewährt, d.h. es wird max. eine Mini-PV-/ Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage gefördert.

2.4

Die Mini-PV-/ Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage muss die Vorgaben von EEG und EnWG erfüllen, d.h.

- die Leistung aller angeschlossenen Module beträgt max. 2000 Watt und

- die Leistung des Wechselrichters max. 800 Wp= 0,8 kWp (AC-seitig),

- max. 1 Anlage pro Haushalt (offiziellem EVU-Stromzähler),

- Anlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnutzagentur registrieren.

Ferner:

Bei bestehenden Mini-PV-/ Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlagen ist eine Erweiterung der Leistung aller angeschlossenen Module auf max. 2000 Watt förderfähig.

2.5

Die Mini-PV-/ Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage wurde ab dem 01.07.2025 gekauft und installiert.

2.6

Bei der zu errichtenden Anlage muss es sich um eine zugelassene effiziente Neuanlage (erstmalige Errichtung) handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entspricht.

2.7

Grundsätzlich gilt, dass Eigentümer/Mieter = Zuwendungsempfänger = Rechnungsadressat = Anlagenbetreiber gem. Marktstammdatenregister, sein muss.

3.

Nicht gefördert wird

3.1

der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme einer gebrauchten Anlage (Altanlage),

3.2

eine Inselanlage ohne Anschluss an das öffentliche Netz,

3.3

eine Anlage bzw. Anlageteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Bundes, des Landes RLP oder der Kommune, installiert werden müssen (Solarpflicht),

3.4

eine Mini-PV / Balkon-PV / Stecker-PV-Anlage, die gegen Ziffer 2.4 verstößt.

3.5

Eine rückwirkende Förderung für Anlagen, die vor dem 01.07.2025 gekauft und installiert wurden, ist ausgeschlossen.

3.6

Eine sogenannte Garten- bzw. Vorgarten-PV im Sinne des EEG § 48, Abs.1, Nr. 1a, sowie Solarzäune wird nicht gefördert.

3.7

Eine Anlage mit einer Modul-Gesamtleistung von über 2000 Watt.

3.8

Eine Anlage mit einer Wechselrichter-Ausgangsleistung (AC-seitig) von mehr als 800 Watt. Dies gilt auch dann, wenn Wechselrichter mit einer höheren Ausgangsleistung per Softwareupdate oder einer anderen Maßnahme, auf 800 Watt gedrosselt werden.

4.

Art und Umfang der Förderung

4.1

Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, zweckgebundener Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt.

4.2

Die Förderhöhe beträgt für Mini-PV- / Balkon-PV- / Stecker-PV-Anlage pauschal 150 €.

5.

Mittelabruf / Auszahlung

5.1

Der Mittelabruf kann erst nach Montage und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage erfolgen. Für den Mittelabruf sind folgende Unterlagen vorzulegen.

- Verwendungsnachweis (Vordruck)

- Vollständige Rechnung(en)

- Nachweis über die erfolgte(n) Zahlung(en);

- Fotos der fertig montierten Anlage

- Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (vollständige Registrierungsbestätigung)

- Technische Datenblätter der Module und des Wechselrichters

- Bei Mietern eine Einverständniserklärung des Vermieters

- Aktueller Stromliefervertrag des Anlagenbetreibers für den Objektstandort.

- Bei Erweiterung der Modulleistung an bestehenden Mini-PV / Balkon-PV / Stecker-PV-Anlagen ist die Registrierungsbestätigung der vorh. Anlage im MaStR (Marktstammdatenregister) vorzulegen.

Vordrucke für den Verwendungsnachweis / Mittelabruf stehen online unter

https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/ zur Verfügung

5.2

Die Unterlagen sind per Post oder e-mail an die unter Ziffer 6 genannte Stelle zu schicken.

5.3

Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach der Reihenfolge des Eingangs von vollständigen Verwendungsnachweisen (Ziffer 5.1), entschieden. Die Prüfung obliegt der unter Ziffer 6 genannten Stelle.

5.4

Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Auszahlungsbescheid. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausschließlich bargeldlos auf ein Konto des Zuwendungsempfängers.

5.5

Die Gewährung der Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Windhagen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

5.6

Der Auszahlungsbescheid kann vom Fördermittelgeber ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben des/r Antragstellers/in gewährt wurde. Der Zuschuss ist in diesem Fall zurückzuzahlen.

Die Ortsgemeinde Windhagen behält sich das Recht vor, innerhalb von 5 Jahren ab der Mittelbewilligung, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Der/die Fördernehmend/e erklärt sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache, mit dem Berechtigten betreten werden darf.

5.7

Alle Angaben zum Mittelabruf und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

5.8

Alle erforderlichen Nachweise sind vom Zuwendungsempfänger zu erbringen.

6.

Ansprechpartner

Bei allen Fragen zu den Förderrichtlinien und den Mittelabruf, wenden Sie sich bitte an:

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Abt. 1 - Klima-, Umwelt- und Artenschutz

Flammersfelder Str. 1

53567 Asbach

e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de

7.

Kumulierung

Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensmaßnahmen des Bundes, des Landes Rheinland-Pfalz oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen anderer Fördermaßnahmen zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Zuwendungsempfänger eigenverantwortlich prüfen.

Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Windhagen, können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden.

8.

Hinweis auf Beratungsangebote

Vor Kauf/Installation und Mittelabruf empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Energieagentur Rheinland-Pfalz, der Verbraucherzentrale RLP oder der Verbandsgemeinde Asbach (kostenlos).

Zudem steht die Untere Denkmalbehörde des Kreises Neuwied im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, beratend zur Verfügung

9.

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie der Ortsgemeinde Windhagen tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Förderrichtlinien gelten, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2025.

Mittelabrufe können ab der öffentlichen Bekanntmachung eingereicht werden, jedoch nur solange, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2025

Asbach, den 09.10.2025
gez. Hans-Dieter Geiger, Ortsbürgermeister