Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Asbach, westlich der L 255 (2. Erweiterung Teilbereich Thelenberger Feld) der Ortsgemeinde Asbach gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Asbach hat am 01. September 2022 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Asbach, westlich der L 255 (2. Erweiterung Teilbereich Thelenberger Feld als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB beschlossen. Bestandteil der Satzung ist die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen. Eine Begründung ist beigefügt. Die beschlossene Satzung sowie die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen wurden am 26.09.2022 ausgefertigt.
Planbereichsbeschreibung:
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen Teilflächen der folgenden Grundstücke: Gemarkung Schöneberg
Flur 7
Flurstück-Nrn. 6/3 (tlw.), 6/4 (tlw.), 5/7, 5/8, 5/11 (tlw.), 5/12 (tlw.) und 66/13
Auf den beiliegenden Übersichtsplan wird verwiesen.
Die Änderung des Bebauungsplanes tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Planurkunde, sowie die textlichen Festsetzungen und die hierin erwähnten technischen Regelwerke und die Begründung werden ab sofort bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach, Zimmer 43 (Bauabteilung),
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Wunsch Auskunft erteilt.
Die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Es erfolgt keine Überwachung nach § 4c BauGB.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB ist der in Kraft getretene Bebauungsplan im oben genannten Umfang zukünftig auf der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach unter: www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde-Bebauungsplan Online) eingestellt und ebenso über das zentrale Internetportal des Landes unter: www.geoportal.rlp.de zugänglich.
| Hinweise: | |
| A. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachnachteil durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |
| B. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gemäß § 214 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
| C. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
Asbach, den 05.10.2022
Ortsgemeinde Asbach
In Vertretung
gez. Brings – 1. Beigeordneter